VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_75/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_75/2007 vom 17.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_75/2007
 
Urteil vom 17. September 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Parteien
 
E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
 
vom 25. Januar 2007.
 
In Erwägung,
 
dass E.________ am 12. März 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Januar 2007 erhoben hat,
 
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung E.________ mit Verfügung vom 14. März 2007 in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG aufgefordert hat, spätestens am 28. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und mit Verfügung vom 27. Juli 2007 nach Ansetzung einer Nachfrist bis zum 27. August 2007 angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass letztere Verfügung an E.________ am 31. Juli 2007 ausgehändigt worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu verfahren ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 17. September 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).