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Informationen zum Dokument  BGer 9C_411/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_411/2007 vom 14.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_411/2007
 
Urteil vom 14. September 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Parteien
 
O.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Juni 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2007,
 
in die Verfügung vom 31. Juli 2007, mit welcher O.________ nach Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (Beschluss vom 27. Juli 2007) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. August 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 14. September 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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