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Informationen zum Dokument  BGer 1C_259/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_259/2007 vom 12.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_259/2007 /fun
 
Urteil vom 12. September 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
- Y.________ Gesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
 
- Baukommission Rüschlikon, 8803 Rüschlikon,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Baurekurskommission II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 7. Juni 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Baukommission Rüschlikon erteilte am 29. Mai 2006 der Y.________ Gesellschaft die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung samt Lifteinbau und Aufstockung der beiden Wohnhäuser Assek.-Nrn. 949 und 950 an der Glärnischstrasse 15 und 17 in Rüschlikon. Dagegen erhoben die Eheleute X.________ am 1. Juli 2006 Rekurs und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Bewilligung, soweit diese die Aufstockung des Hauses 2, Glärnischstrasse 15, betraf. Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. Januar 2007 ab. Gegen den Rekursentscheid erhoben die Eheleute X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 7. Juni 2007 die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht führte dabei zusammenfassend aus, dass das Bauprojekt den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften entspreche.
 
2.
 
Eheleute X.________ führen mit Eingabe vom 7. September 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Abgesehen von lit. d dieser Bestimmung, wonach mit der Beschwerde auch die Verletzung kantonaler Normen betreffend das politische Stimm- und Wahlrecht gerügt werden kann, bildet die allfällige Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr muss insoweit - wie zuvor noch unter der Herrschaft des OG - im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern ein beanstandeter, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen soll; eine diesbezügliche Rüge wäre somit im Rahmen der Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG zu prüfen (hinsichtlich der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007).
 
Die Beschwerdeführer beanstanden eine falsche Anwendung von kommunalen und kantonalen Bauvorschriften. Sie unterlassen es indes, im Einzelnen darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Baurekurskommission II und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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