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Informationen zum Dokument  BGer 1B_187/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_187/2007 vom 10.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_187/2007 /fun
 
Urteil vom 10. September 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Andrej Gnehm, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdegegner,
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ablehnungsbegehren,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Staatsanwalt Andrej Gnehm, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, führte gegen X.________ ein Strafuntersuchungsverfahren. Am 1. Juli 2007 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Gnehm, welches die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2007 abwies. Dagegen erhob X.________ am 17. Juli 2007 Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Verfügung vom 30. Juli 2007 ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Ausführungen des Rekurrenten nicht geeignet seien, den Staatsanwalt als befangen erscheinen zu lassen.
 
2.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Direktion der Justiz und des Innern Recht verletzt haben sollte, als sie die Ausführungen im Rekurs als nicht geeignet beurteilte, um den abgelehnten Staatsanwalt objektiv als befangen erscheinen zu lassen. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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