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Informationen zum Dokument  BGer I 828/2006  Materielle Begründung
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BGer I 828/2006 vom 05.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 828/06
 
Urteil vom 5. September 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
Parteien
 
A.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (geb. 1971) arbeitete ab 1. Juni 1998 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung der Stelle auf Ende Dezember 2004 als Kanalarbeiter in der Firma H.________. Nachdem er die körperliche Schwerstarbeit wegen medizinisch objektivierbarer Rückenbeschwerden (bei Status nach Rückentraumata 1996/1997/ 2000) seit Oktober 2003 nicht mehr hatte verrichten können und ein am 23. Januar 2004 durchgeführter operativer Eingriff im Spital X.________, sowie ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________ vom 25. Mai bis 15. Juni 2004 keine nachhaltige Schmerzlinderung gebracht hatte, meldete sich A.________ am 7. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Ablehnung beruflicher Massnahmen (Verfügung vom 1. November 2004) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004 (bis 20. Juni 2004 100%ige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten ohne Tragen von Lasten über 5 kg) ab 1. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zu (Verfügung vom 26. November 2004). Im nachfolgenden Einspracheverfahren brachte A.________ den Bericht des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt des Schmerzzentrums an der Klinik Z.________, vom 4. Januar 2005 sowie ein Arztzeugnis der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 9. Februar 2005 bei. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 21. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. März 2005 die Zusprechung einer halben Invalidenrente.
 
B.
 
Dagegen liess A.________ - unter Beilage der Berichte der Frau Dr. med. J.________ vom 14. Februar 2005 sowie des Prof. Dr. med. R.________ vom 31. März 2005 - Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. März 2005 sei ihm ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zwecks weiterer Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 17. August 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
 
3.
 
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu ergänzen:
 
3.2.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, welches zur Verfügung und - im Bestreitungsfall - zum Einspracheentscheid führt, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43; bezüglich Bundesverwaltungsrechtspflege Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP) auf (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007, E. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verpflichtet die Behörde, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen, insbesondere die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
 
3.2.2 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E.4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007, E. 3).
 
3.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 105 Abs. 2 OG erwähnten wesentlichen (bundesrechtlichen) Verfahrensvorschriften (Urteil des Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2). Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen - wozu die (Rest-)Arbeitsfähigkeit gehört, soweit sie sich auf konkrete ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.5).
 
4.
 
Streitig und zu prüfen ist der Umfang der dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 zustehenden Invalidenrente, namentlich die vorinstanzlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit.
 
4.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist der Beschwerdeführer aufgrund seines ausgewiesenen Rückenleidens (Diagnose: chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei St.n. Mikodiskektomie auf Höhe LWK5/SWK1 links, mikrochirurgischer Dekompression LKW4/5 am 23. Januar 2004, residuellem lumboradikulärem Syndrom L5 links, muskulärer Dysbalance und St. n. Rückentraumata 1996/1997/2000) nicht mehr in der Lage, die bisherige Schwerarbeit im Bereich Kanalunterhalt zu verrichten; in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten dagegen bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies ergebe sich aus dem beweisrechtlich ausschlaggebenden Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004.
 
4.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten sei im Lichte der medizinischen Aktenlage offensichtlich unrichtig, und die Vorinstanz hätte bei pflichtgemässer Beweiswürdigung (E. 3.2 hievor) auf eine gänzlich fehlende Restarbeitsfähigkeit schliessen müssen, kann dem nicht beigepflichtet werden, zumal eine solch umfassende Leistungseinbusse einzig im Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 14. Februar 2005 ausdrücklich und unmissverständlich attestiert wird (vgl. auch E. 4.3 hernach). Zu prüfen bleibt indessen, ob - wie der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt geltend macht - die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der bundesrechtlichen Grundsätze über die (antizipierte) Beweiswürdigung (E. 3.2 hievor) festgestellt worden ist.
 
4.3 Die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit stützt sich auf den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004 (E. 4.1 hievor, in fine). Diesem Bericht kommt der Charakter eines Verlaufsberichts zu. (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen und Ärzte können - im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) - nicht als medizinische Administrativgutachten gelten. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007, E. 4.3; vgl. auch E. 3.2.2 hievor). Dies trifft hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu. Die fast neun Monate vor dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (4. März 2005; vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) abgegebene, prognostische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % ab 21. Juni 2004 im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004 (und in der kurzen Bescheinigung derselben Klinik vom 14. Juni 2006 [mit Vermerk "voraussichlich"]) wurde in den (wenigen) nachfolgenden Arztberichten weder ausdrücklich noch sinngemäss bestätigt. Im Kurzbericht der Frau Dr. med. B.________ vom 14. Februar 2005 wird mit der Angabe einer "zur Zeit" vollen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar ein abweichender Standpunkt vertreten; angeführt wird unter anderem, im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei die "Gesamtsituation als sehr ernst zu betrachten", und es sei eine erneute Operation ("diesmal ... mit Spondylodese zur Stabilisierung beider Segmente") ernsthaft zu diskutieren. Der am 4. Januar 2005 erstellte Bericht des Prof. Dr. med. R.________ zeichnet ein offenes Bild, das dem Mediziner aktuell keine abschliessende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erlaubt; in Anbetracht der (auch radiologischen) Befunde wird eine interventionelle Schmerztherapie empfohlen, deren Konsequenzen allerdings offen seien. Im Bericht vom 31. März 2005, welcher (auch) den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid berührt und daher zu berücksichtigen ist, attestiert Prof. Dr. med. R.________ alsdann eine zweifellos bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die wahrscheinlich auf die Dauer in eine "Berufsunfähigkeit" münde; weiter unten führte der Arzt aus, auch bei einem allfälligen operativen Eingriff sei der Patient "zweifellos nicht mehr berufsfähig zu machen". Dabei geht aus dem Begründungskontext (insbesondere Verweis auf fehlende Umschulungsmöglichkeit auf eine nicht-körperliche Tätigkeit mangels Schulbildung) entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht hinreichend klar hervor, ob sich die ärztliche Einschätzung generell auf körperliche Tätigkeiten oder nur auf jene als Kanalarbeiter bezieht. Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte - denen im Lichte der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160, je mit Hinweisen) je Beweiswert zukommt, ohne dass einem ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann - liefern damit mit Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit allein kein vollständiges und schlüssiges Bild. Im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes hätte daher vorinstanzlich zumindest eine präzisierende Stellungnahme bei Prof. Dr. med. R.________ eingeholt und - bei immer noch nicht schlüssiger Beweislage - ein klärendes medizinisches Gutachten veranlasst werden müssen (vgl. E. 4.3 am Anfang).
 
4.4 Nachdem die Vorinstanz es unterlassen hat, bei Prof. Dr. med. R.________eine ergänzende Stellungnahme einzuholen, unterbreitete die Rechtsvertreterin des Versicherten dem Arzt von sich aus die Frage, ob seine Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit vom 31. März 2005 so zu verstehen seien, "dass Sie seit Behandlungsbeginn (4. Januar 2005) Herrn A.________ sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Kanalarbeiter als auch bezüglich einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit (recte wohl: Tätigkeit) als 100 % arbeitsunfähig erachten?". Im letztinstanzlich beigebrachten Schreiben vom 21. September 2006 beantwortet Prof. Dr. med. R.________ die Frage mit "Ja". Diese Aussage untermauert zwar die vorbestandenen, ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen im Austrittsbericht vom 18. Juni 2004. Die nicht näher begründete Antwort des Prof. Dr. med. R.________ genügt indessen nicht, um die Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, weshalb eine unabhängige medizinische Begutachtung angezeigt ist. Da bereits im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004 und später auch im Bericht des Prof. Dr. med. R.________ vom 31. März 2005 gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im hier zu berücksichtigenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 4. März 2005 nebst objektivierbaren organischen Ursachen auch psychische Faktoren die chronische, weitgehend therapieresistente und erhebliche Schmerzsymptomatik mitbeeinflussen, wird im Rahmen der medizinischen Begutachtung auch ein Konsilium eines Facharztes oder einer Fachärztin der Psychiatrie einzuholen sein (vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1 S. 50; 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353; für Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4.3 S. 72).
 
5.
 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche auch die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 134 zweiter Satz OG [in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. März 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu entscheiden.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. September 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
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