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Informationen zum Dokument  BGer 4D_38/2007  Materielle Begründung
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BGer 4D_38/2007 vom 05.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_38/2007 /len
 
Urteil vom 5. September 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
B.A.________,
 
C.A.________,
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
E.D.________,
 
F.D.________,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. August 2007.
 
Der Präsident hat in Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den Beschwerdeführern mit Urteil vom 23. August 2007 befahl, die Liegenschaft G.________ bis spätestens Freitag, 7.9.2007, 12.00 Uhr zu verlassen;
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2007 beim Bundesgericht erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 23. August 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. August 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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