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Informationen zum Dokument  BGer 5D_95/2007  Materielle Begründung
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BGer 5D_95/2007 vom 04.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_95/2007 /blb
 
Verfügung vom 4. September 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, p.A. Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
 
vom 6. August 2007 der a.o. Gerichtspräsidentin 3
 
des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (Z 07 3933 KAS) vom 6. August 2007 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 22. August 2007) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2007 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. September 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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