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Informationen zum Dokument  BGer 6B_466/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_466/2007 vom 01.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_466/2007 /bri
 
Urteil vom 1. September 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X._________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Vergewaltigung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. April 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 20. Juni 2007 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde in Strafsachen beträgt gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG hätte die Beschwerde spätestens am 21. August 2007 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. August 2007 auf der Post aufgegeben wurde, ist sie verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer verspäteten Beschwerde aussichtslos sind. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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