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Informationen zum Dokument  BGer 6B_431/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_431/2007 vom 01.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_431/2007 /bri
 
Urteil vom 1. September 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 27. Februar 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen das Verfahren O2S 06 6 und somit gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2007, mit welchem der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen alle anderen Verfahren seit Oktober 2003 wendet, ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerde in diesen Fällen verspätet sein dürfte und ihr im Übrigen nicht zu entnehmen ist, um welche Verfahren es sich handelt. Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen erhebt, ist darauf nicht einzutreten, weil das Bundesgericht keine Strafanzeigen prüft. Soweit die Beschwerde im Übrigen überhaupt verständlich ist, wird geltend gemacht, es seien gewisse Zeugen nicht befragt worden. In diesem Punkt entspricht die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil nicht dargelegt wird, aus welchem Grund die Zeugen hätten befragt werden müssen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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