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Informationen zum Dokument  BGer I 326/2006  Materielle Begründung
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BGer I 326/2006 vom 31.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 326/06
 
Urteil vom 31. August 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Parteien
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 6210 Sursee.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1961 geborene M.________ leidet seit 1983 an Polytoxikomanie (Substanzmissbrauch von Kokain, Heroin, Lachgas und Alkohol). Vom 13. Mai 1996 bis 31. März 2004 war er bei der Firma S.________ als Office Assistant angestellt (ab 1. Oktober 2000 70% , ab 1. Januar 2000 80%). Am 18. Mai 2004 meldete er sich unter Hinweis auf diverse psychische Gesundheitsstörungen (unter anderem Depression und Angstzustände) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Die IV-Stelle Luzern holte einen Arbeitgeberbericht vom 21. Juni 2004 mit zusätzlicher Stellungnahme vom 17. Juli 2004 sowie einen Bericht der Klinik A.________ vom 2. Juli 2004 ein. Letzterem waren verschiedene ärztliche Berichte beigelegt: des Universitätsspitals Z.________ vom 11. Februar 1997, der Klinik A.________ vom 8. März 1996 (Hospitalisation vom 31. Januar bis 27. Februar 1996), 24. September 1997 (betreffend 26. August 1997), 23. September 1999, 26. April 2002 (Hospitalisation vom 18. bis 22. März 2002) sowie vom 11. April 2003, des Sanatoriums K.________ vom 8. Juli 2002 (Aufenthalt vom 20. bis 25. Juni 2002), 26. August 2002, 16. April 2003 (Hospitalisation vom 12. bis 26. März 2003) sowie vom 16. Mai 2003 (Aufenthalt vom 19. April bis 2. Mai 2003), der Klinik U.________ vom 2. Mai 2003 (Hospitalisation vom 28. März bis 10. April 2004), der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals L.________ vom 19. August 2002 und 5. Oktober 2003, der medizinischen Klinik E.________ vom 31. Juli 2003 (29. bis 31. Juli 2003) und 5. März 2004 (Chirurgie-Notfall am 3. März 2004), des Dr. med. W.________ vom 2. Dezember 2003 und des Spitals O.________ vom 8. Dezember 2003 (Hospitalisation vom 30. November bis 8. Dezember 2003) sowie der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.________, vom 28. Januar 2004 (Aufenthalt vom 20. August bis zur Entweichung am 13. Oktober 2003 und vom 15. Oktober bis 19. Dezember 2003).
 
Nach Eingang einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 den Antrag auf eine Invalidenrente mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Februar 2006 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 345 ff. E. 3.1-3.3), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG ) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Ebenfalls richtig ist, dass Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet. Vielmehr wird diese invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 268 E. 3c mit Hinweis). Dabei ist das ganze für die Drogensucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil I 169/06 vom 8. August 2006).
 
3.
 
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei ist in erster Linie umstritten, ob eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliegt.
 
Das kantonale Gericht erwog, nachdem der eigens für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung durchgeführte psychologische DJB-Test keine Hinweise auf eine solche Störung ergeben habe, vermöge diese Diagnosestellung nicht restlos zu überzeugen, auch wenn das Testergebnis gemäss Austrittsbericht der Universitätsklinik Z.________ durch den Hospitalisationsverlauf relativiert worden sei, zumal der Versicherte gemäss Arbeitgeberbericht vom 21. Juni 2004 vom 13. Mai 1996 bis 31. März 2004, somit während fast 8 Jahren, als Office Assistant bei der Firma S.________ angestellt war. Vor diesem Hintergrund leuchte es nicht recht ein, weshalb der Versicherte, der vor allem an einem schweren langjährigen multiplen Substanzmissbrauch leide, nun definitiv und irreversibel vollständig arbeitsunfähig sein solle. Andererseits bereite angesichts des Verlaufs der Suchtkrankheit und der Erfolglosigkeit der therapeutischen Bemühungen die Vorstellung bei realistischer Betrachtungsweise Mühe, dass der Versicherte imstande sein solle, mit produktiver Arbeit, wie sie von einem im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides 44-jährigen Angestellten hinsichtlich Qualität und Quantität erwartet werde, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Zur Begründung einer solch optimistischen Annahme bedürfte es bei objektiver Betrachtungsweise entsprechender fachärztlicher Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der möglichen und zumutbaren Arbeitsleistung. Diese anspruchsvolle Beurteilung sei durch einen psychiatrischen Facharzt vorzunehmen, der nicht gleichzeitig behandelnder Arzt sei. Die Sache sei deshalb zur psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, der RAD habe schlüssig dargetan, dass die Diagnose der Borderlinestörung durch die Universitätsklinik Z.________ nicht nachvollziehbar sei, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Wenn diese dennoch eine psychiatrische Abklärung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer verlange, zeige dies, dass sie von der falschen Annahme ausgehe, dass jede Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sei.
 
3.2 Von der Universitätsklinik Z.________ wurde in ihrem Kurzbericht vom 19. Dezember 2003 wie auch im Austrittsbericht vom 28. Januar 2004 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) diagnostiziert. Im ausführlichen Bericht vom 28. Januar 2004 gab die Universitätsklinik Z.________ zu dieser Diagnose unter anderem an, die überhöhte Kränkbarkeit, die starken Gefühlsschwankungen und die gestörte Identität beim Versicherten seien richtungsweisend für eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typus. Der DJB-Test (Interview zur Erfassung eines Borderline-Syndroms) habe zwar keine Hinweise auf eine solche Störung ergeben. Das Ergebnis dieses Test sei allerdings durch den Hospitalisationsverlauf stark in Frage gestellt. Wahrscheinlich habe während des Tests eine deutliche Dissimulation und ein ausgeprägtes Fassaden-Verhalten im Vordergrund gestanden. Zur Therapie wurde unter anderem ausgeführt, in Bezug auf die Borderline-Problematik sei mittels der dialektischen Behaviour-Therapie (DBT) nach M. Linehan in einer Kleingruppe gearbeitet worden. Insbesondere die Fertigkeiten "Achtsamkeit" und "Zwischenmenschliche Fähigkeiten" seien ein Thema gewesen, für das sich der Versicherte interessiert habe, diese einzuüben und anzuwenden ihm jedoch deutliche Schwierigkeiten bereitet hätte.
 
Demgegenüber wurde vom RAD am 12. August 2004 im Protokoll der IV-Stelle als "interne konsiliar-psychiatrische Stellungnahme" festgehalten, die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sei nicht gesichert. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Kliniken U.________ und K.________ diese Störung bei ingesamt 6 Hospitalisationen übersehen hätten. Auch sei das erstmalige, klinisch relevante Auftreten einer Borderlinestörung im Alter von 42 Jahren äusserst ungewöhnlich. Definitionsgemäss entwickle sich eine Persönlichkeitsstörung in der Adoleszenz und trete in der Regel erstmals im jungen Erwachsenenalter in Erscheinung. Die Befunde der Universitätsklinik Z.________ seien zudem nicht über alle Zweifel erhaben. Die Klinikeinweisungen seien entweder zum Entzug erfolgt oder im Zusammenhang gestanden mit einem suizidalen / parasuizidalen Verhalten im Rahmen des Drogenkonsums. Die Polytoxikomanie stehe eindeutig im Vordergrund und bedinge keine Arbeitsunfähigkeit. Die depressiven Episoden bildeten sich unter Abstinenz jeweils rasch zurück. Auf eine dauerhafte Persönlichkeitsstörung nach Drogenkonsum gebe es auch testpsychologisch keine Hinweise. Die beschriebenen Symptome seien sehr unspezifisch und würden mehr oder weniger auf jede Persönlichkeitsstörung zutreffen (starke Gefühlsschwankungen, gestörte Identität, überhöhte Kränkbarkeit). Es liege eher eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vor, wofür die starke Kränkung und die Dekompensation nach Trennung von der Ehefrau (Verlust des narzisstischen Objekts) sprächen. Die Kontrollverluste mit exzessivem Konsum, aber auch die vorher nie beschriebenen selbstverletzenden Handlungen passten dazu. Die Suizidalität werde im Rahmen der Kontrollverluste gesehen, die Depression als Folge der narzisstischen Kränkung und des als Schande erlebten Verlustes der Kontrollfähigkeit, aber auch im Rahmen von Kokainentzugssymptomen. Im übrigen widerspreche die von der Universitätsklinik Z.________ beschriebene "tragfähige" Beziehung einer Borderline-Störung ebenso wie das Ergebnis des DJB-Tests. Dieser habe keine Hinweise auf eine Borderline-Störung ergeben, worauf das Ergebnis einfach in Frage gestellt worden sei. Es würden sich aus den Berichten noch mühelos weitere Argumente gegen eine Borderline-Persönlichkeitsstörung entnehmen. Die Polytoxikomanie sei die Hauptdiagnose, eine eventuell vorliegende narzisstische Persönlichkeitsstörung sei nicht invalidisierend, wie das doch längere Zeit gute Funktionieren im Beruf zeige. Zusammenfassend sei der Drogenkonsum weder Folge eines invalidisierenden Leidens noch habe er zu einem invalidisierenden Leiden geführt.
 
3.3 Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitstörung (ICD10: F60.31) durch die Universitätsklinik Z.________ überzeugt insofern nicht, als der eigens dafür durchgeführte DJB-Test keine Hinweise auf eine Borderline-Störung ergab. Dabei ist insbesondere fraglich, ob die anlässlich des Tests vermutungsweise vorhandene Dissimulation und das ausgeprägte Fassaden-Verhalten das Testergebnis tatsächlich derart zu verfälschen vermochten, wie von der Universitätsklinik Z.________ angenommen wird. Zudem erscheint zweifelhaft, ob die als richtungsweisend betrachteten Befunde der überhöhten Kränkbarkeit, starken Gefühlsschwankungen und gestörten Identität allein eine solche Diagnose zu begründen vermögen. Schliesslich äussert sich die Universitätsklinik Z.________ nicht zur Arbeitsfähigkeit. Es bleibt deshalb unklar, ob tatsächlich eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliegt und inwieweit dieser ein Krankheitswert zukommt, der vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.
 
Andererseits vermag die wiedergegebene protokollierte Beurteilung eines Arztes des RAD, dessen Facharzttitel im Übrigen aus den Akten nicht hervorgeht, das Vorliegen einer selbstständigen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp und einer daraus resultierenden, von der Drogensucht unabhängigen Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig zu widerlegen, zumal die Beurteilung der Universitätsklinik Z.________ auf einer Hospitalisation des Versicherten von vier Monaten beruht.
 
3.4 Dass die Vorinstanz - unter Mitwirkung eines psychiatrischen Fachrichters - die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Begutachtung durch einen psychiatrischen Facharzt, zurückgewiesen hat, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, ob die Borderline-Persönlichkeitsstörung als selbstständige psychiatrische Gesundheitschädigung mit Krankheitswert eine Folge des Drogenkonsums ist. Denn entgegen der vorinstanzlichen Auffassung reicht der Umstand, dass "bei realistischer Betrachtungsweise" keine genügende produktive Arbeit zu erwarten sei, zur Bejahung einer Invalidität nicht aus, sondern es muss eine vom Suchtverhalten verselbstständigte Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert vorliegen und die Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2 hievor) auf diese - und nicht auf den Drogenkonsum - zurückgehen.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung, vgl. E. 1.2 hievor). Die unterliegende IV-Stelle hat jedoch dem obsiegenden Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die beschwerdeführende IV-Stelle hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 31. August 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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