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Informationen zum Dokument  BGer 6B_400/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_400/2007 vom 29.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_400/2007 / MON /bri
 
Abschreibungsverfügung
 
vom 29. August 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Roland Steinmann,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einstellung der Untersuchung (Diebstahl),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2007.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 25. August 2007 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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