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Informationen zum Dokument  BGer 6S.581/2006  Materielle Begründung
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BGer 6S.581/2006 vom 28.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.581/2006 /bri
 
Beschluss vom 28. August 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Vollstreckung aufgeschobener Strafen (Art. 43 und 44 StGB),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. November 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 18. November 2006, vier gegen X.________ ausgesprochene und bislang zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafen würden vollstreckt.
 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 18. November 2006 sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat neben der eidgenössischen auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat diese Beschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 18. Juni 2007 gutgeheissen und den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Damit fehlt es im Verfahren vor Bundesgericht an einem Anfechtungsobjekt, und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Innert der ihm angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung keine Einwände erhoben.
 
4.
 
Praxisgemäss sind keine Kosten zu erheben. In solchen Fällen ist auch keine Entschädigung auszurichten, weil der Beschwerdeführer, wenn er den doppelten Rechtsweg beschreitet, grundsätzlich das Risiko, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos wird, selber zu tragen hat.
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.
 
3.
 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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