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Informationen zum Dokument  BGer I 424/2006  Materielle Begründung
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BGer I 424/2006 vom 27.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 424/06
 
Urteil vom 27. August 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
Z.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1964 geborene Z.________ machte eine Ausbildung zur Spitalgehilfin und war in verschiedenen Spitälern als Pflegeassistentin tätig. Zuletzt arbeitete sie seit 1996 im Spital O.________. Letzter Arbeitstag war der 24. August 2001, worauf das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2002 aufgelöst wurde. Am 12. Juli 2002 meldete sie sich wegen seit mehreren Jahren zunehmenden Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA, IV-Stelle) holte einen Arbeitgeberbericht und Zeugnisse der behandelnden Ärzte (Dr. med. W.________, Facharzt Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie FMH, mit Berichten der Rheumaklinik und der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals X.________; Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin) ein und liess die Versicherte bei der MEDAS am Zentrum Y.________ polydisziplinär begutachten, nachdem die Durchführung von beruflichen Massnahmen gescheitert war. Die entsprechende Expertise wurde am 30. September 2004 erstattet. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 einen Rentenanspruch der Z.________. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 18. Januar 2005).
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen geführte Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragt wurde, mit Entscheid vom 8. März 2006 ab.
 
C.
 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. Ferner sei ihr auch letztinstanzlich die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 8. März 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht (nunmehr: Bundesgericht, vgl. Erwägung 1.1) in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen bisheriges Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, die dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 2 IVG), zu Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) des Rentenanspruchs sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass gemäss höchstrichterlicher Erkenntnis somatoforme Schmerzstörungen nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung entfalten (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 ff.) und die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 ff. E. 4.2 und 4.3 S 70).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz stützten sich bei ihren Entscheiden in erster Linie auf die Expertise des Zentrums Y.________ vom 30. September 2004 ab. Die Beschwerdeführerin wurde dort polydisziplinär untersucht. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, das heisst in wechselnden Positionen und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Da letzteres als Pflegeassistentin nicht ausgeschlossen werden könne, sei eine Rückkehr in ihre angestammte Tätigkeit nicht zu empfehlen. Indessen könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten wie Betagtenbetreuung, Sortierarbeiten, Pack- oder Putzarbeiten in vollem Umfang aufnehmen. Für das nicht näher spezifizierbare generalisierte weichteilrheumatische Schmerzsyndrom mit Berührungsschmerzhaftigkeit, pan-paravertebraler Schmerzsymptomatik und unspezifischen Arthralgien konnte keine Ursache gefunden werden. Die im Untersuchungszeitpunkt seit drei Jahren nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführerin gab an, dass die Schmerzen auch unter absoluter Schonung progredient seien. Eine weitere Schonung sei daher kontraindiziert. Aus psychiatrischer Sicht konnte Dr. med. T.________ ausser einer leichten Antriebshemmung keine depressiven Symptome feststellen. Es liege keine psychische Erkrankung vor, weshalb auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere.
 
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Berichte des Rheumatologen Dr. W.________, des Internisten Dr. S.________ und des Psychiaters Dr. A.________ vorbringen, alle behandelnden Ärzte attestierten ihr eine 50 bis 100 prozentige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzungen der Gutachter am Zentrum Y.________ würden den Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit nicht gerecht.
 
3.2 Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugnissen handelt es sich um relativ kurze Berichte. Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fanden auch die von ihr angeführten Ärzte - mit Ausnahme des Fibromyalgiesyndroms - keine somatischen Befunde, die zu einer eindeutigen Diagnose Anlass gäben. Die im Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals X.________ vom Oktober 2001 gestellte Diagnose eines chronischen Panvertebralsyndroms mit Schmerzmaximum zervikal ausstrahlend in den Kopf (bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung) ist lediglich die Beschreibung eines (Schmerz-) Phänomens. Die Wirbelsäulenfehlform ist nach übereinstimmender ärztlicher Meinung nicht derart, dass sie die geäusserten Schmerzen der Patientin erklären könnte ("Ursache der Gelenkbeschwerden ist unklar"; keine Hinweise für eine Arthritis; "degenerative Veränderungen, welche die Schmerzen erklären, fanden sich radiologisch nicht"). So hält auch Dr. med. W.________, Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie in seinem Zeugnis vom 19. September 2002 fest, er habe organisch keine pathologischen Befunde feststellen können. Hinweise für Synovitiden respektive Gelenksentzündungen seien nicht vorhanden, weder klinisch noch szintigraphisch. Die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit ist demnach unbegründet.
 
3.3 Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. A.________ am 20. September 2002 die Diagnose einer langgezogenen depressiven Reaktion bei Fibromyalgiesyndrom, im Bericht vom 11. November 2004 diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD F-33.1). Diese neue Diagnose wird nicht begründet. Damit ergibt sich eine gewisse Diskrepanz zum Gutachten des Zentrums Y.________. Hingegen kann davon abgesehen werden, diese Frage fachärztlich durch weitere Beweisvorkehren zu klären. Die Diagnose eines psychischen Leidens begründet für sich alleine noch keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Die von Dr. med. A.________ diagnostizierte depressive Störung ist nach dessen Angaben reaktiver Natur, also auf die Schmerzen zurückzuführen. Soweit die Depression indessen mit dem Schmerzsyndrom in Zusammenhang steht, stellt sie kein selbstständiges Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität dar (siehe auch BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil D. vom 20. April 2006, I 805/04, E. 5.2.1). Auch weitere Kriterien gemäss BGE 130 V 352 f. E. 3.3.2 S. 358 sind nicht erfüllt: So besteht bei der Beschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, kein chronischer mehrjähriger somatischer Krankheitsverlauf, welcher die willentliche Überwindung der Schmerzen behindern würde; eine therapeutisch nicht mehr angehbare Konfliktbewältigung wird auch von Dr. med. A.________ nicht erkannt und ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selber erledigt, mit einer Kollegin Kontakt pflegt und schliesslich auch in eine Schmerz-Patientengruppe eintrat, um einer gewissen Einsamkeit entgegenzuwirken.
 
3.4 Zusammenfassend spricht nach Lage der Akten nichts dafür, dass eine nach weiteren Beweisvorkehren fachärztlich allenfalls ausgewiesene somatoforme Schmerzstörung die Beschwerdeführerin derart intensiv und konstant behinderte, dass die Wiederaufnahme einer ganztägigen, leidensangepassten Tätigkeit aus rechtlicher Sicht als unzumutbar zu gelten hätte. Eine invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Schmerzen ist demnach zu verneinen, wobei es schlussendlich nicht entscheidend ist, ob ein psychisches Leiden im Sinne einer Somatisierungsstörung und/oder eine zum Formenkreis der rheumatologischen Erkrankungen gehörende Fibromyalgie vorliegt, da die rechtsprechungsgemäss entwickelten Prinzipien zur Klärung der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung invalidisierenden Charakter hat, bei einer eine Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65).
 
4.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann antragsgemäss gewährt werden, da hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Gwerder für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 27. August 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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