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Informationen zum Dokument  BGer 9C_107/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_107/2007 vom 27.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_107/2007
 
Urteil vom 27. August 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
L.________, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
L.________, geboren 1958, ist seit September 1998 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Verfügungen vom 24. Juni und 15. Juli 2005 setzte diese die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2000 auf Fr. 9'520.80 (massgebendes Einkommen Fr. 102'896.-), für die Jahre 2001 und 2002 auf Fr. 402.- (kein Einkommen) und für das Jahr 2003 auf Fr. 5'489.10 (massgebendes Einkommen Fr. 57'649.-) fest. Die hiegegen eingereichte Einsprache hiess die Ausgleichskasse bezüglich der Jahre 2001, 2002 und 2003 mit Entscheid vom 8. Februar 2006 gut und stellte fest, dass für diese Jahre keine Beiträge erhoben werden. Hinsichtlich des Jahres 2000 wies die Ausgleichskasse die Einsprache hingegen ab.
 
B.
 
L.________ verlangte beschwerdeweise auch die Beitragsbefreiung für das Jahr 2000. Die Ausgleichskasse beantragte, die persönlichen Beiträge für dieses Jahr in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 4'200.- (massgebendes Einkommen Fr. 46'000.-) festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 gut, hob den Einspracheentscheid bezüglich der Beiträge für das Jahr 2000 auf und stellte fest, dass L.________ für dieses Jahr keine Beiträge auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten hat.
 
C.
 
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei L.________ für das Jahr 2000 zur Bezahlung des Mindestbeitrages von Fr. 390.- zu verpflichten.
 
Während sich L.________ nicht vernehmen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich ein, dass die vom kantonalen Gericht aufgestellte Berechnung, wonach der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum kein Einkommen (minus Fr. 26'837.-) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, richtig sei. Streitfrage ist daher einzig, ob der Beschwerdegegner den Mindestbeitrag nach Art. 8 Abs. 2 AHVG zu entrichten habe.
 
3.
 
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur streitigen Rechtsfrage nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Es erübrigt sich indessen, die Sache zur Beantwortung dieser Frage an das kantonale Gericht zurückzuweisen, da sie sich aufgrund der Akten ohne Weiteres beurteilen lässt (Art. 106 Abs. 1 BGG).
 
3.1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 48'300 Franken, aber mindestens 7'800 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Nach Abs. 2 dieses Artikels ist ein Mindestbeitrag von 324 Franken im Jahr zu entrichten, wenn das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 7'700 Franken oder weniger im Jahr beträgt. Der Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.
 
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
 
3.2 In ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 26. April 2006 führte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2001 bis 2003 zu Recht aus, dass der Beschwerdegegner in dieser Zeit keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und an sich aus der Kassenmitgliedschaft zu entlassen wäre. Da er für diese Zeit aber auch nicht als Nichterwerbstätiger zu erfassen sei, weil er durch seine Ehefrau von der Beitragspflicht befreit sei, erübrige sich dies jedoch. Denn so oder anders sei er von der Beitragspflicht befreit.
 
3.3 Das in E. 3.2 für die Jahre 2001 bis 2003 Festgestellte gilt sinngemäss auch für das im Recht stehende Jahr 2000. Der Beschwerdegegner erzielte unbestrittenermassen auch damals aus selbstständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommen. Seine Ehefrau hingegen entrichtete gemäss Lohnausweis 2000 basierend auf einem Bruttolohn von Fr. 39'649.- Beiträge, die klar über der doppelten Höhe des Mindestbeitrages lagen. Damit gelten - wie unbestrittenermassen in den Folgejahren - bereits im Jahre 2000 seine eigenen Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 27. August 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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