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Informationen zum Dokument  BGer 9F_4/2007  Materielle Begründung
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BGer 9F_4/2007 vom 23.08.2007
 
Tribunale federale
 
9F_4/2007 {T 0/2}
 
Urteil vom 23. August 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
C.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2006 (I 559/06).
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil vom 30. Oktober 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die von C.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2006 (betreffend Invalidenrente) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
 
C.________ ersucht unter Hinweis auf bisher "unbekannte neue Fakten" um Revision des letztinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2006 (Eingabe vom 25. April 2007).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Revisionsverfahren ist nach dem am 1. Januar 2007 erfolgten (AS 2006 1205, 1243) Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) eingeleitet worden, weshalb es sich nach diesem Gesetz richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario; Urteil 6F_1/2007 vom 9. Mai 2007).
 
2.
 
Der Gesuchsteller ruft sinngemäss den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Danach kann die Revision u.a. in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Gemäss Urteil 4F_3/2007 vom 27. Juni 2007 behält die zu Art. 137 lit. b OG (aufgehoben per Ende 2006) ergangene Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin ihre Gültigkeit. Laut dieser Gerichtspraxis sind Tatsachen erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293, 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 S. 205).
 
3.
 
Der Gesuchsteller bringt weder erhebliche Tatsachen vor, noch reicht er entscheidende Beweismittel ein. Er verweist ausschliesslich auf Aktenstücke der IV-Stelle und gerichtliche Eingaben, welche grösstenteils bereits vor Jahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffen und daher von vornherein keine neuen Tatsachen enthalten können, die dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären (vgl. BGE 110 V 138 E. 2 am Anfang S. 141). Was die Verweise auf IV-Aktenstücke aus dem Hauptverfahren anbelangt, sind die geltend gemachten Umstände - soweit überhaupt sachbezogen - offenkundig nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen letztinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2006 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
 
Das unbegründete Revisionsgesuch ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) abzuweisen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 23. August 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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