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Informationen zum Dokument  BGer 1C_226/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_226/2007 vom 23.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_226/2007 /daa
 
Urteil vom 23. August 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
- X.________ AG,
 
- Y.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
Baugenossenschaft Z.________, Beschwerdegegnerin,
 
Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 5. Juli 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 ist die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf eine von der X.________ AG und der Y.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde wegen Formmängeln nicht eingetreten.
 
2.
 
Hiergegen führen die X.________ AG und die Y.________ AG in Liquidation Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehnlassungen einzuholen.
 
3.
 
Gegen den am 5. Juli 2007 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerdebegründung aus verschiedenen bereits andernorts eingereichten Schriften zusammengesetzt. Soweit die Begründung überhaupt verständlich ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen Beschluss hinaus einer Vielzahl von Zürcher Behördemitgliedern vorwerfen. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen, sondern ist das von den Beschwerdeführerinnen gestellte Sistierungsgesuch abzuweisen.
 
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
 
4.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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