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Informationen zum Dokument  BGer 9F_7/2007  Materielle Begründung
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BGer 9F_7/2007 vom 22.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9F_7/2007
 
Urteil vom 22. August 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
T.________, Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius, Bälliz 32, 3600 Thun,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil I 405/05 vom 13. März 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des 1953 geborenen T.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2005 mit der Begründung ab, sowohl die Verwaltung als auch die Vorinstanz hätten zu Recht auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 4. November 2003 abgestellt. Daher sei die aufgrund eines 45%igen Invaliditätsgrades zugesprochene Viertelsrente samt Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 1999 nicht zu beanstanden.
 
Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 stellt T.________ ein Gesuch um Revision des Urteils I 405/05 vom 13. März 2006 und beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 1999.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision unter anderem in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
 
1.1 Der entsprechende Revisionsgrund war vor Inkrafttreten des BGG in Art. 137 lit. b OG geregelt. Danach galten als "neue" Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, die jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293; 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
 
1.2 Da sich aus den vier aktuellen medizinischen Berichten des Chirurgen Dr. med. A.________, Orthopädische Klinik, Spital Z.________, auf die sich der Gesuchsteller stützt, keine Hinweise auf vorbestandene neue Tatsachen ergeben - auf die es nach dem Gesagten prozessual-revisionsrechtlich einzig ankommt - und demnach auch keine neuen Beweismittel im obgenannten Sinne vorliegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Ärzte des ZMB diagnostizierten im Gutachten vom 4. November 2003 in somatischer Hinsicht im Wesentlichen ein cervicothoracales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit Discushernie C5/6, C6/7 rechts und Th 6/7 rechts. Von diesen "bekannten Pathologien auf C5/6 und C6/7" gingen auch die Berichte des Chirurgen aus (vgl. etwa denjenigen vom 12. April 2007). Der alleinige Umstand, dass sich mit Dr. med. A.________ ein Operateur einfand, der den Gesuchsteller einer Dekompressions- und Versteifungsoperation unterzog, was am 29. Mai 2007 stattfand, mag zwar Anlass zu einer Revision nach Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV geben, keinesfalls aber ein Zurückkommen auf das letztinstanzliche (den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 4. November 2004 berücksichtigende) Urteil vom 13. März 2006 rechtfertigen. Im Übrigen bedarf es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung, weshalb von der Einholung des beantragten Gutachtens abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
 
2.
 
Da das Revisionsgesuch unbegründet ist, kann es ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt werden (Art. 127 BGG).
 
3.
 
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 22. August 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V. i.V.
 
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