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Informationen zum Dokument  BGer 9C_88/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_88/2007 vom 22.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_88/2007
 
Urteil vom 22. August 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
C.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Januar 2007.
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die von C.________ am 23. Februar 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Januar 2007 betreffend berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung,
 
in Erwägung
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
 
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung C.________ mit Verfügung vom 19. März 2007 aufgefordert hat, spätestens am 18. April 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen,
 
dass die Verfügung nicht an C.________ ausgehändigt werden konnte und von ihm auch während der postalischen Lagerfrist bis 27. März 2007 nicht abgeholt wurde,
 
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung C.________ mit Verfügung vom 29. März 2007 Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. April 2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG),
 
dass der Vorschuss auch innert erstreckter Frist nicht geleistet worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG zu verfahren ist,
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 22. August 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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