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Informationen zum Dokument  BGer 2C_400/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_400/2007 vom 22.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_400/2007 /ble
 
Urteil vom 22. August 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 3. August 2007.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 X.________, angeblich geboren am 10. November 1989, wurde am 5. Dezember 2006 festgenommen, nachdem er sich bei einer Polizeikontrolle nicht legitimieren konnte. Er machte widersprüchliche Angaben betreffend seine Herkunft und Identität. Er behauptete schliesslich, aus Algerien zu stammen, aber in Spanien und seit 2003 in Italien gelebt zu haben.
 
1.2 Seit 5. Dezember 2006 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft. Am 12. Dezember 2006 stellte er ein Asylgesuch. Das Bundeamt für Migration trat darauf mit Entscheid vom 16. Februar 2007 gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die gegen die Wegweisungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2007 als offensichtlich unbegründet ab. Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesgericht (Urteil 2C_308/2007 vom 9. Juli 2007) die Haftverlängerung bis zum 4. August 2007. Mit Urteil vom 3. August 2007 genehmigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 4. November 2007.
 
1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in italienischer Sprache verfasstem Schreiben vom 11. August (Postaufgabe 13. August, Eingang beim Bundesgericht am 15. August) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Einzelrichters und die Entlassung aus der Haft, um nach Italien zurückzukehren.
 
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax das Urteil vom 3. August 2007 übermittelt.
 
2.
 
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner am 5. Dezember 2006 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten sowie der asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in seine Heimat zurückzukehren, und hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über seine Identität und Herkunft gemacht. Nebst dem Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG) klarerweise gegeben. Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn (für Minderjährige zwölf) Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat behauptet, aus Algerien zu stammen, was sich inzwischen aufgrund des Lingua-Tests nicht bestätigen liess, weshalb nun Marokko als wahrscheinliches Herkunftsland in Frage kommt. Die mit seinen falschen Auskünften verbundenen Verzögerungen bei der Beschaffung der Ersatzpapiere hat der Beschwerdeführer sich selber zuzuschreiben. Er hat es in der Hand, seine Haft zu verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und seine Identität offen legt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verlängerung der Ausschaffungshaft bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
2.2 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz verlassen und nach Italien zurückkehren, ist zu bemerken, dass der Ausreisepflicht nur mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird. Die schweizerischen Behörden dürfen zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten. Eine Rückkehr nach Italien wäre nur möglich gewesen, wenn die italienischen Behörden aufgrund des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) verpflichtet gewesen wären, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Wie aus den Ausführungen des Haftrichters hervorgeht, haben die italienischen Behörden dies jedoch abgelehnt. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).
 
3.
 
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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