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Informationen zum Dokument  BGer 1C_84/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_84/2007 vom 22.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_84/2007 /fun
 
Verfügung vom 22. August 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Huber,
 
gegen
 
- WWF Schweiz,
 
- WWF Luzern,
 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Muggli,
 
Gemeinderat Rothenburg, Stationsstrasse 4, 6023 Rothenburg,
 
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi), Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Bauen ausserhalb der Bauzonen,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
 
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 27. März 2007.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 30. April 2007 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. März 2007 erhoben hat;
 
dass X.________ die erwähnte Beschwerde mit Schreiben vom 20. August 2007 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die bis anhin entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG),
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_84/2007 wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Rothenburg, der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
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