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Informationen zum Dokument  BGer C 238/2006  Materielle Begründung
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BGer C 238/2006 vom 21.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 238/06
 
Urteil vom 21. August 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
L.________, 1944, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung der Regionalen Arbeitsvermittlung vom 1. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft (nachstehend: beco) vom 8. Juni 2006, wurde das Gesuch von L.________ um Teilnahme an einem Kurs über die Software-Applikation "Photoshop CS2" an der Schule X.________ abgelehnt.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. September 2006 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ sein Kursbegehren.
 
Das beco schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG), insbesondere individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG), zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 112 V 397 E. 1b S. 399, 111 V 271 E. 2 S. 274 ff. und 398 E. 2b S. 400 f.; ARV 2005 S. 280 E. 1.2, 1998 S. 67 E. 2, 1988 S. 30 E. 1c, 1987 S. 111 E. 2c), namentlich auch zur erforderlichen arbeitsmarktlichen Indikation der Absolvierung eines bestimmten Lehrganges (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
 
3.
 
3.1 In ihrem Entscheid vom 19. September 2006 anerkannte die Vorinstanz, dass das Berufsziel als Typo- oder Polygraf angesichts der technischen Entwicklung eine ständige Weiterbildung erfordert. Nachdem der Beschwerdeführer diese Berufe jahrelang nicht mehr ausgeübt hat, ging sie davon aus, dass die Schwierigkeiten auf der Stellensuche auch auf einen diesbezüglichen Nachholbedarf zurückzuführen sind. Weiter zog sie aber in Betracht, dass die Arbeitslosenversicherung schon einmal einen Einführungskurs finanziert hat, weshalb von einem weiteren Basiskurs kaum mehr eine unmittelbare Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit zu erwarten sei, denn auch nach dem gewünschten Kursbesuch würde er nur über eine rudimentäre Grundbildung bezüglich der wichtigen Software-Applikationen verfügen. Zusammen mit der schwierigen Arbeitsmarktlage, der geringen Berufserfahrung, der wechselhaften Arbeitsbiografie und der relativ kurzen beruflichen Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins Altersrentenalter lasse dies höchstens minimal bessere Chancen auf eine Anstellung erwarten. Aus arbeitsmarktlichen Gründen dränge sich der beabsichtigte Kursbesuch nicht auf. Schliesslich wies sie darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer möglich und im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, seine Arbeitssuche auch auf weitere Tätigkeitsbereiche auszudehnen.
 
3.2 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz kaum auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf eine Kritik am Verhalten eines Mitarbeiters der Regionalen Arbeitsvermittlung, welches, wie er selbst einräumt, nicht zum Anfechtungsgegenstand zählt. Seine übrigen Vorbringen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Betrachtungsweise in Frage zu stellen und die vom beco wie auch vom kantonalen Gericht verneinte arbeitsmarktliche Indikation zu belegen.
 
4.
 
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 21. August 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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