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Informationen zum Dokument  BGer 2C_192/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_192/2007 vom 15.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_192/2007 /ble
 
Urteil vom 15. August 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch OEK Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege (Nachsteuern und Busse nach DBG/Nachsteuern nach StG),
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
Im Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen X.________ erliess das Kantonale Steueramt Aargau am 11. November 2005 separate Verfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einkünften aus Vermögensanlagen bei der C.B.________ Portfolio Management. Die Nachsteuern wurden für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 1'603.60 und für die direkte Bundessteuer auf Fr. 534.55 festgesetzt (Steuerpflicht vom 1. Februar 1994 bis 30. September 1995). Mit gleichzeitig erlassenen Verfügungen wurden wegen vollendeter Steuerhinterziehung Bussen von Fr. 160.40 (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 43.95 (direkte Bundessteuer) verhängt.
 
Gegen die Einspracheentscheide führte der Steuerpflichtige Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau. Zudem stellte er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Präsidialverfügungen vom 15. Dezember 2006 wurde das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. März 2007 ab.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Steuerpflichtige, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Steueramt Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Zwischenentscheide ist zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Zwischenentscheide über die unentgeltliche Rechtspflege haben nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Betroffenen jedenfalls dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn sie mit der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses verbunden sind (BGE 123 I 275 E. 2f). Es besteht kein Grund, den Begriff des "nicht wieder gutzumachenden Nachteils" in Art. 93 BGG enger auszulegen als in Art. 87 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sowohl hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern wie auch der direkten Bundessteuer zulässig.
 
2.
 
Für die Staats- und Gemeindesteuern bestimmt sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gemäss § 35 Abs. 2 und 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG), für die direkte Bundessteuer folgt der Anspruch direkt aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV). Den beiden Ordnungen ist gemeinsam, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren "nicht aussichtslos" erscheint. Nach der Rechtsprechung gelten Rechtsbegehren als aussichtslos, wenn die Aussichten des prozessualen Obsiegens beträchtlich geringer sind als die des Unterliegens. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306).
 
3.
 
Mit Fällen von Anlegern, die bei der nach dem Schneeballsystem betrügerisch vorgegangenen C.B.________ Portfolio Management Vermögensinvestitionen getätigt haben, mussten sich das Bundesgericht und die kantonalen Instanzen wiederholt befassen (z.B. Urteil 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, StE 2001 B 21.1 Nr. 10; 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1. Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, StR 58/2003 S. 359 E. 2.2; 2P.300/2003 vom 14. Januar 2005 E. 2, nicht publ.). So auch die Vorinstanz. Diese wies die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil sie in Anbetracht der ergangenen Präjudizien die Beschwerden bzw. Rekurse in der Sache des Beschwerdeführers als aussichtslos beurteilte. Massgebend war für die Vorinstanz namentlich, dass
 
1. der Sachverhalt gegenüber den bisherigen Präjudizien unverändert ist,
 
2. der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe erhaltene Zahlungen später zurückerstattet, und
 
3. eine "aus anderen Gründen" abgewiesene Rückforderungsklage der Konkursmasse auf Herausgabe der ausbezahlten Gewinne insgesamt nicht belege, dass die Konkursmasse gemäss Art. 286 SchKG Auszahlungen mit der paulianischen Klage auch dann zurückfordern könne, wenn die Auszahlungen mehr als ein Jahr vor der Konkurseröffnung erfolgt sei.
 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Entscheid des Verwaltungsgerichts als bundesrechts- und insbesondere verfassungswidrig erscheinen lassen könnte:
 
3.1 Die Erfolgsaussichten beurteilen sich in Bezug auf den konkreten Fall und aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236). Ob das vom Vertreter des Beschwerdeführers in den Vordergrund gestellte Parallelverfahren in Sachen Y.________ zum Erfolg führen wird (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1), ist daher nicht relevant. Erst recht vermögen die vom Vertreter des Beschwerdeführers im Parallelverfahren Y.________ erst in Aussicht gestellten, aber offenbar noch gar nicht eingereichten "Beweismittel" (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2) die Rechtsmittel nicht in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Das gilt auch für die Vorbringen, die der Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren Y.________ replicando vorzubringen beabsichtigt, aber anscheinend (vgl. Beschwerde Ziffer 3.2 in fine und 3.2.1) noch gar nicht vorgebracht hat.
 
3.2 Als "unwahr wie die bare Lüge" wertet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, er habe selber nicht behauptet, dass er erhaltene Zahlungen später zurückerstattet habe (Beschwerde Ziffer 4). Der Vorwurf ist haltlos. In der Beschwerde an die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus:
 
"Der mit den Gewinngutschriften vom Mai 1992 bis Dezember 1994 verbundene faktische Einkommenszufluss, der nach dem Willen des Steueramtes im Sinne der Rechtsprechung besteuert werden soll, kann ebenso im Sinne der Rechtsprechung nicht als realisiert betrachtet werden, da - wie das Aargauer Leiturteil vom 18. Mai 2005 klar ausführt - der später erfolgten tatsächlich erfüllten Rückerstattung Rechnung zu tragen ist."
 
Diesem Zitat ist in der Tat nicht zu entnehmen, inwiefern und wann der Beschwerdeführer die Zahlungen zurückerstattet haben will. Wenn daher das Verwaltungsgericht den Beweis tatsächlich erfüllter Rückerstattungsansprüche als nicht erbracht erachtete, hat es den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.3 Inwiefern eine "aus anderen Gründen" abgewiesene Rückforderungsklage nach Art. 286 SchKG ergeben soll, dass die Konkursmasse Auszahlungen, die vor der Jahresfrist erfolgten, zurückfordern kann, ist unerfindlich. In der weitschweifigen und umständlichen Beschwerdeschrift sind zu diesem Punkt, soweit ersichtlich, keine Ausführungen zu finden.
 
4.
 
Der angefochtene Entscheid ist inhaltlich und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Auch für dieses Verfahren kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. August 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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