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Informationen zum Dokument  BGer 6B_406/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_406/2007 vom 14.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_406/2007 /hum
 
Urteil vom 14. August 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Hausfriedensbruch etc., Widerruf,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juli 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet hatte. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht. Die Eingabe erfüllt deshalb die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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