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Informationen zum Dokument  BGer 2P_62/2007  Materielle Begründung
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BGer 2P_62/2007 vom 14.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.62/2007 /MRO/leb
 
Verfügung vom 14. August 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Instruktionsrichter.
 
Parteien
 
A.________,
 
B.________,
 
C.________,
 
D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vier vertreten durch lic. iur. Joseph Hakl,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
 
Postfach, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
kantonale Steuern 1995 bis 1999,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
als Verwaltungsgericht vom 21. November 2006.
 
Der Instruktionsrichter hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer die staatsrechtliche Beschwerde mit Eingabe vom 12. August 2007 zurückgezogen haben,
 
dass das Beschwerdeverfahren demzufolge abzuschreiben ist,
 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang kostenpflichtig werden (Art. 156 Abs. 1 OG),
 
in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter:
 
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