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Informationen zum Dokument  BGer U 364/2006  Materielle Begründung
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BGer U 364/2006 vom 13.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 364/06
 
Urteil vom 13. August 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
B.________, 1970, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
 
Luzern vom 14. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1970, war bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 11. März 2002 von einem Bierglas am Kopf getroffen wurde. Die hiefür erbrachten gesetzlichen Versicherungsleistungen stellte die Helsana mit Verfügung vom 17. November 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005, Ende Oktober 2004 ein.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________, mit welcher sie unter anderem die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ohne öffentliche Verhandlung mit Entscheid vom 14. Juni 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt B.________ unter anderem das Rechtsbegehren, die Sache sei zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Während die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst die als Mitinteressierte beigeladene CSS Versicherung sinngemäss auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
D.
 
Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 liess der Präsident der I. sozialrechtlichen Abteilung die Versicherte anfragen, ob sie am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte, nachdem die Sache gemäss Aktenlage liquid erscheine, sich weitere Abklärungen erübrigten und mit Blick auf den Streitgegenstand keine Notwendigkeit ersichtlich sei, eine Zeugeneinvernahme und/oder eine Parteibefragung durchzuführen. Am 6. August 2007 lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 14. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Die Versicherte beantragte mit Beschwerde vom 23. Mai 2005 im erstinstanzlichen Verfahren frist- und formgerecht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Letztinstanzlich rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe durch den Verzicht auf Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
 
2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Die Konvention selber sieht in Art. 6 Ziff. 1 Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz vor im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder wenn die Interessen von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von Prozessparteien oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtspflege es gebieten (Satz 2).
 
2.2 Praxisgemäss stellen folgende Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten Ausnahmetatbestände und trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen abgesehen werden kann (SVR 2006 IV Nr. 1 S. 4 E. 3.6, I 573/03):
 
Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion, worunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber in der Regel andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente Themen wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten; das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein aufgrund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55-58; SVR 1996 KV Nr. 85 S. 271 E. 4c, K 127/94). Auch nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fällt zugunsten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Gewicht, wenn eine solche geeignet ist, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 47 E. 4c S. 59 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 264/99 vom 13. Februar 2001, E. 2b).
 
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Verweis auf ihren "Anspruch gemäss EMRK", ohne diesen Antrag weiter zu begründen. Zwar erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Einvernahme des einzigen, auf Seite 11 der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2005 im kantonalen Verfahren von der Versicherten angebotenen Zeugen nur hätte bestätigen können, was aus dem bei den Akten liegenden Arztbericht der Psychiaterin Dr. med. X.________ vom 27. April 2003 und weiteren medizinischen Unterlagen ohnehin bekannt war. Das kantonale Gericht vertrat in der Folge die Auffassung, seien von der Zeugeneinvernahme keine Erkenntnisse zu erwarten, welche für die Falllösung relevant wären, liege praxisgemäss ein Ausnahmefall vor, welcher den Verzicht auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung rechtfertige. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend, es gehe ihr um die Garantie der Verfahrensöffentlichkeit und somit um ihren Anspruch, dem Gericht ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. In der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids, wonach sich die Sache bereits auf Grund der Akten beurteilen lasse und sich die Beschwerde als unbegründet erweise, sei keiner der rechtsprechungsgemäss vorgesehenen Ausnahmegründe (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff.) zu erblicken, welcher es ausnahmsweise erlaube, von der Anordnung einer konventionskonformen Verhandlung abzusehen, ohne Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verletzen.
 
2.4 Der Versicherten ist insoweit beizupflichten, als sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht rügt, das kantonale Gericht habe nicht dargelegt, dass hier einer der in BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff. angeführten Ausnahmetatbestände erfüllt sei, welcher im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit aus besonders gewichtigen Gründen als zulässig erscheinen lasse. Auf die Durchführung einer EMRK-konformen öffentlichen Verhandlung - trotz des ausdrücklich und rechtzeitig (BGE 122 V 47 E. 3b/bb in fine [mit Hinweisen] S. 56; Urteil I 98/07 vom 18. April 2007, E. 4.1 mit Hinweisen) gestellten entsprechenden Antrages - zu verzichten, lässt sich im Gegensatz zur vorinstanzlichen Auffassung nicht damit rechtfertigen, dass von der Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, welche am festgestellten Sachverhalt gemäss Aktenlage noch etwas zu ändern vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin ihren formellen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit der Einvernahme des angebotenen Zeugen begründet hatte.
 
2.5 Sind auch sonst keine Umstände erkennbar, welche nach der feststehenden Praxis ausnahmsweise den Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen liessen, und hält die Versicherte mit Eingabe vom 6. August 2007 ausdrücklich an ihrem entsprechenden Antrag fest, bleibt nach dem Gesagten nichts anderes übrig, als die Sache zur Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung und zum anschliessenden Neuentscheid über die Beschwerde vom 23. Mai 2005 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung Ziffer 2.5 verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 13. Mai 2005 neu entscheide.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und der CSS Versicherung AG, Luzern, zugestellt.
 
Luzern, 13. August 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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