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Informationen zum Dokument  BGer 6B_361/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_361/2007 vom 13.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_361/2007 /bri
 
Urteil vom 13. August 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Zünd und Mathys,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wird vorgeworfen, er habe an seinem Wohnort in Schlieren aus finanziellen Motiven zusammen mit einem Mittäter rund 64 Gramm reines Kokainhydrochlorid aufbewahrt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 343 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben.
 
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung und neuen materiellrechtlichen Prüfung des Falles an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen, und er sei von einer eventuellen Kostenbevorschussung zu befreien.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden müssen (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz stellt unter anderem gestützt auf KA Urk. 5/3 S. 5 fest, ein Polizeibeamter habe ausgesagt, das Kellerabteil, in welchem der grösste Teil der Betäubungsmittel gefunden worden war, sei abgeschlossen gewesen (angefochtener Entscheid S. 16). Der Beschwerdeführer rügt, es stehe nicht fest, ob der Polizeibeamte bei dieser Aussage nicht allenfalls nur "polizeitaktische Gründe" vorgeschoben habe (Beschwerde S. 3). Solche Gründe sind indessen nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer vermag denn auch keine zu nennen. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. In diesem Punkt ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
3.
 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde er zu Unrecht wegen Mittätschaft mit einem Komplizen verurteilt (Beschwerde S. 4 - 6). Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe als Wohnungsmieter ungehinderten Zugang zur Wohnung und zum dazu gehörigen Keller gehabt, habe er doch bei der Verhaftung über einen Schlüssel zu beiden Räumlichkeiten verfügt. Zudem habe er sowohl von den Drogen im Keller als auch von denen im Staubsauger Kenntnis gehabt. Er habe somit die Herrschaftsmöglichkeit besessen. Er sei überdies zumindest mit den Fingerlingen im Keller direkt in Berührung gekommen, und dies sei nicht nur auf einen zufälligen Kontakt mit dem Verpackungsmateriel zurückzuführen. Folglich habe er auch den Herrschaftswillen gehabt (angefochtener Entscheid S. 21).
 
Soweit sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt mit dem Sachverhalt befasst, erschöpfen sich seine Ausführungen erneut in unzulässiger appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Davon, dass im Falle von Mittäterschaft von Bundesrechts wegen besonders hohe Anforderungen an die Sachverhaltsabklärungen zu stellen seien (Beschwerde S. 4), kann keine Rede sein. Beim Sachverhalt, den die Vorinstanz angenommen hat, war der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Komplizen Besitzer der Betäubungsmittel. Was an dieser Auffassung bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde (vgl. S. 5/6) nicht. Diese ist auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
4.
 
Schliesslich befasst sich der Beschwerdeführer noch mit der Strafzumessung und dem Strafvollzug (Beschwerde S. 7/8).
 
Bei der Strafzumessung hat der kantonale Sachrichter einen erheblichen Spielraum des Ermessens, und das Bundesgericht greift nur ein, wenn er den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. sie in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt, wobei in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 32 - 36 mit Hinweisen). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich denn auch aus der Beschwerde nicht. Die Frage der Prognose (s. Beschwerde S. 7 oben) stellt kein Kriterium der Strafzumessung dar. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie eine höhere Strafe als die erste Instanz aussprach (vgl. angefochtenen Entscheid S. 32 - 34 lit. b). Dass diese Begründung fehlerhaft wäre, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. In Bezug auf die Strafzumessung ist die Beschwerde abzuweisen.
 
Zum Vollzug der Freiheitsstrafe kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 37/38). Die Vorinstanz stützt die schlechte Prognose und damit die Verweigerung des bedingten Vollzugs darauf, dass der Beschwerdeführer während eines laufenden Strafverfahrens und nicht einmal ein Jahr nach einer vier Monate dauernden Untersuchungshaft erneut straffällig wurde (angefochtener Entscheid S. 38 E. 2.2.). Der Beschwerde (vgl. S. 7/8) ist nicht zu entnehmen, inwieweit trotz des von der Vorinstanz angeführten Umstandes von einer guten Prognose ausgegangen werden müsste. Die Annahme, ein aus der Schweiz weggewiesener Straftäter könne "schon aus logischen Gründen" nicht mehr straffällig werden (Beschwerde S. 7), ist geradezu mutwillig. "Besonders günstige Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 unten) offensichtlich nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
 
5.
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. August 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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