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Informationen zum Dokument  BGer 6B_313/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_313/2007 vom 09.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_313/2007 /rom
 
Urteil vom 9. August 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Louis Fiabane,
 
Gegenstand
 
Ehrverletzung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. April 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________, vertreten durch seinen Vater, wirft seiner geschiedenen Ehefrau vor, im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils zwischen dem 17. Januar und dem 4. Juni 2005 gegenüber Gutachtern in Kreuzlingen (Kanton Thurgau) Äusserungen über Verhaltensweisen ihres früheren Ehemannes gemacht zu haben, die dieser für ehrverletzend hält. Am 5. Oktober 2005 begehrte X.________ beim Vermittleramt Goldach (Kanton St. Gallen / Kreis Rorschach) den Vermittlungsvorstand an. Dieser wurde am 8. November 2005 abgehalten, und der Leitschein datiert vom 9. November 2005. Am 11. November 2005 erhob X.________ beim Kreisgerichtspräsidium Rorschach unter Beilage des Leitscheins Strafklage gegen die frühere Ehefrau wegen Ehrverletzung. Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 trat der Gerichtspräsident des Kreisgerichts Rorschach auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung. Das Kantonsgericht St. Gallen stellte das Strafverfahren mit Entscheid vom 24. April 2007 ein.
 
X.________, vertreten durch seinen Vater, wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei zurückzuweisen. Das eingestellte Strafverfahren sei gemäss seiner Berufung durchzuführen. Es sei ihm die kostenlose Prozessführung zu bewilligen.
 
2.
 
Da der Vater nicht Anwalt ist, kann er seinen Sohn in Strafsachen vor Bundesgericht nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG), weshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen wäre. Darauf kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden.
 
3.
 
Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren nicht beteiligt, weshalb der Beschwerdeführer als Privatstrafkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG zur Beschwerde vor Bundesgericht legitimiert ist. Die Frage, ob es um eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" geht (Antrag 4), ist nur bei gewissen Beschwerden in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen. Die Beschwerde in Strafsachen ist demgegenüber auch dann zulässig, wenn es nicht um Fragen grundsätzlicher Bedeutung geht.
 
4.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich zur Hauptsache nicht auf den angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.
 
5.
 
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe zwar fristgerecht am 5. Oktober 2005 den Vermittlungsvorstand anbegehrt. Die Strafklage wegen Ehrverletzung habe er jedoch erst am 11. November 2005 und damit nach Ablauf der Strafantragsfrist beim Kreisgerichtspräsidium Rorschach eingereicht. Selbst wenn indessen die Wiederherstellung dieser Frist möglich wäre, seien sowohl das Vermittlungsbegehren als auch die Strafklage bei örtlich unzuständigen Behörden gestellt worden. Weil diese Behörden nach kantonalem Recht nicht von Amtes wegen zur Weiterleitung verpflichtet gewesen seien, sei die gesetzliche Verwirkungsfrist dennoch nicht gewahrt worden (angefochtener Entscheid S. 15 E. 4).
 
Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, seine Sache sei "mit formaljuristischen Einwänden ... abgewürgt" worden (Beschwerde S. 7 oben). Damit verkennt er, dass es nicht von vornherein unzulässig ist, ein Strafverfahren aus formaljuristischen Gründen einzustellen. Nur überspitzter Formalismus ist unzulässig. Dieser liegt vor, wenn der Richter Prozessvorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt, und setzt voraus, dass die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253 mit Hinweisen). Überspitzter Formalismus kann z.B. vorliegen, wenn eine Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt ist, von der erwartet werden kann, dass sie die Eingabe an die zuständige Behörde weiterleitet (vgl. z.B. 118 Ia 241 E. 3c).
 
Im vorliegenden Fall liegt kein überspitzter Formalismus vor. Obwohl sich das angeblich strafbare Verhalten der Beschuldigten in Kreuzlingen im Kanton Thurgau ereignete, begehrte der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorstand in Goldach im Kanton St. Gallen an. Dem Leitschein des Vermittleramtes Goldach ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorstands keine Angaben darüber machte, ob die angeblich strafbaren Äusserungen der Beschuldigten in Goldach oder in Kreuzlingen gefallen sind. Der Vermittler machte den Beschwerdeführer deshalb im Leitschein in einer besonders hervorgehobenen "einleitenden Bemerkung zur örtlichen Zuständigkeit" ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Ehrverletzungen am Ort eingeklagt werden müssen, wo sie begangen wurden. Ohne sich um diesen Hinweis zu kümmern, erhob der Beschwerdeführer in der Folge am 11. November 2005 in Rorschach/St. Gallen unter Beilage des Leitscheins Anklage. Dieses grob unsorgfältige Verhalten muss er sich nun zurechnen lassen. Es wäre an ihm gewesen, den Hinweis im Leitschein und die örtliche Zuständigkeit zu beachten. Unter den gegebenen Umständen war es nicht überspitzt formalistisch, wenn das Gericht in Rorschach mangels örtlicher Zuständigkeit ohne Weiteres auf die Klage nicht eintrat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
 
6.
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. August 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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