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Informationen zum Dokument  BGer 5A_427/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_427/2007 vom 07.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_427/2007 /blb
 
Urteil vom 7. August 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einsicht in Akten betreffend Grundstückverkauf,
 
Als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Rekursentscheid des Zürcher Obergerichts (I. Zivilkammer) betreffend einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Meilen (Nichteintreten - mangels Zuständigkeit - auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die vom Gemeinderat G.________ verweigerte Einsicht in Grundstückverkaufsakten) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Kassationsgericht erwog, auf einen sinnlosen Antrag des Beschwerdeführers (Rückweisung der Sache an das Obergericht durch das nach Auffassung des Beschwerdeführers selbst nicht zuständige Kassationsgericht) sei nicht weiter einzugehen, sodann richteten sich die Beschwerdevorbringen allein gegen die obergerichtliche Abweisung eines Antrags des Beschwerdeführers auf Erstattung einer Strafanzeige (gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderats G.________), die jedoch einen Akt der Justizverwaltung darstelle und daher nicht der Nichtigkeitsbeschwerde unterliege, wie bereits das Obergericht dem Beschwerdeführer zu Recht auseinandergesetzt habe,
 
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts einmal mehr als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist,
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und der Politischen Gemeinde G.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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