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Informationen zum Dokument  BGer I 895/2006  Materielle Begründung
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BGer I 895/2006 vom 06.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 895/06
 
Urteil vom 6. August 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
K.________, 1953, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
 
Greifengasse 1, 4058 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1953 geborene K.________, verheiratet und Mutter einer 1985 geborenen Tochter und eines 1988 geborenen Sohnes, meldete sich am 22. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer (Berichte des Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. September 2002 und der Frau Dr. med. A.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2002 sowie Gutachten der Frau Prof. Dr. med. C.________ [Chefärztin] und der Frau Dr. med. P.________ [Oberärztin], Psychiatrische Poliklinik, Spital X.________, vom 21. August/11. November 2003 [samt Fachgutachten des Dr. med. L.________, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital Y.________, vom 17. November 2003 sowie ergänzendem Bericht vom 22. März 2004]), erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 3. September 2004 für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Juli 2003 - in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 84 % eine ganze sowie ab 1. August 2003, basierend auf einer Invalidität von nurmehr 55 %, eine halbe Invalidenrente zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 23. Februar 2006 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 17. August 2006).
 
C.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr rückwirkend ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich einer Zusatzrente für den Ehegatten und zweier Kinderrenten) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu einer Arbeitsmarktabklärung und zu anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr ab 1. August 2003 eine Dreiviertelsrente (samt Zusatzrenten) auszurichten. Sie beantragt ferner die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
 
D.
 
Am 11. Januar 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abschlägig entschieden. Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 lässt K.________ um neuerliche Prüfung des betreffenden Antrages auf der Grundlage von ihre aktuelle finanzielle Situation wiedergebenden Unterlagen ersuchen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 17. August 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 2 OG - in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG - beschränkt sich das Bundesgericht in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf die Prüfung, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Diese neue kognitionsrechtliche Regelung in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten kommt in allen nach dem 30. Juni 2006 anhängig gemachten Verwaltungsgerichtsbeschwerden und somit auch im hier zu beurteilenden Verfahren zur Anwendung (vgl. Ziff. II lit. c der Änderung vom 16. Dezember 2005 sowie BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.2 Es ist mithin auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente, namentlich deren Revision, einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2003 höhere als die ihr von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rentenleistungen zustehen, wobei insbesondere der von der Verwaltung festgesetzte - und vom kantonalen Gericht bestätigte - Umfang der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich, die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Versicherte die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne, und die Verneinung des so genannten leidensbedingten Abzugs bei der Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu realisieren vermöchte (Invalideneinkommen), gerügt wird. Unbestritten sind die - grundsätzlich bindenden (E. 2.2 hievor) - vorinstanzlichen Feststellungen zur Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall (73 %/27 %; vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1 mit Hinweisen), zur Höhe des hypothetischen Einkommens, das die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Rahmen eines 73%-Pensums erzielen könnte (Valideneinkommen [Fr. 31'853.-]; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), und zur behinderungsbedingten Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 42 % (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3).
 
4.2
 
4.2.1 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - namentlich gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________, P.________ und L.________ vom 21. August/11. November 2003 (samt ergänzendem Bericht vom 22. März 2004) - eine ab August 2003 bestehende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten erwerblichen Tätigkeit (kein repetitives Heben von Lasten von mehr als 10 kg über Brusthöhe, keine repetitiven Rotationen des Oberkörpers, nur leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Verrichtungen) von 40 % festgestellt. Es hat dabei einlässlich begründet, weshalb aus den ärztlichen Angaben in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. März 2004 nicht geschlossen werden kann, dass die Versicherte eines - im Gesundheitsfall nicht ausgeübten - Vollzeitpensums bedürfte, um den ihr attestierten 40%igen "Output" zu erbringen. Vielmehr legen die Ärzte lediglich dar, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit primär qualitativ bedingt sei (Minderung von Antrieb und Arbeitstempo, emotionale Belastbarkeit und Konzentration, erhöhte Fehlerrate) und für die bescheinigte Arbeitsleistung von maximal 40 % eine unterschiedlich lange Zeit benötigt werde. Dass sich die attestierte Arbeitsfähigkeit, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, auf ein Vollzeitpensum bezieht, woraus zu folgern sei, dass bei einer im Validitätsfall im Umfang von 73 % ausgeübten Erwerbstätigkeit quasi proportional nur noch eine Arbeitsleistung von 29,2 % realistisch sei, ergibt sich daraus nicht. Es wird im Gegenteil festgehalten, durch die Zuteilung einer Halbtagestätigkeit sei die Arbeitsleistung nicht weniger eingeschränkt. Eine durch den geringeren Beschäftigungsgrad bewirkte zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit wird indessen nicht erwähnt. Zu keinem anderen Ergebnis führen schliesslich die Beurteilungen durch die Dres. med. N.________ und A.________, welche ein nur um 20 % bis 30 % (Bericht des Rheumatologen vom 5. September 2002) bzw. 50 % (Bericht der Psychiaterin vom 29. November 2002) reduziertes Arbeitsvermögen attestierten. Die vorinstanzliche Annahme einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit (bei einem 73%-Pensum) ist tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und für das Bundesgericht deshalb prinzipiell verbindlich. Sie ist nach dem Gesagten im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder offensichtlich unrichtig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften getroffen worden.
 
4.2.2 Bezüglich der Verwertbarkeit der bescheinigten Arbeitsfähigkeit ist zuzugestehen, dass das Beschwerdebild der Versicherten, insbesondere die psychisch bedingten Beeinträchtigungen, die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschweren. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, entsprechende Arbeitsgelegenheiten seien auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht auffindbar, ist jedoch mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass ihr im Rahmen der rheumatologischen Vorgaben grundsätzlich immer noch ein weites Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen steht. Dass diese unter psychischen Gesichtspunkten nurmehr verlangsamt bzw. tagesformabhängig verrichtet werden können, bedingt einen allenfalls verständnisvolleren Arbeitgeber, verunmöglicht das Finden eines passenden Arbeitsplatzes aber nicht. Zu denken ist hierbei etwa - unter Beachtung der rheumatologischerseits bestehenden Einschränkungen - an leichtere Raumpflegetätigkeiten in privaten Haushalten. Weitere Abklärungen zur konkreten Arbeitsmarktsituation erübrigen sich daher.
 
4.2.3 Was sodann die Frage des leidensbedingten Abzugs betrifft, ist vorab festzuhalten, dass ein Anpassungsbedarf im Sinne der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Parallelisierung der dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommen (zum Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren: BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225; AHI 1999 S. 239 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 215/06 vom 3. November 2006, E. 4.1 mit Hinweisen) vorliegend nicht bestünde. Die Beschwerdeführerin hätte im Jahre 2002 durch ihre ehemalige Tätigkeit als Raumpflegerin bei der Firma O.________ AG ein Einkommen im Rahmen einer 73%-Tätigkeit von Fr. 29'214.- erwirtschaften können (vgl. E. 4 des kantonalen Entscheides). Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 betrug der Verdienst im Wirtschaftszweig "Persönliche Dienstleistungen" im privaten Sektor bei gleichem Beschäftigungsgrad Fr. 2498.- monatlich bzw. Fr. 29'976.- jährlich (S. 43, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Frauen, Zweig 93, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden [Die Volkswirtschaft, 4/2007, S. 90, Tabelle B9.2, 2002, Noga-Abschnitt O]) und damit nur wenig mehr als der von der Versicherten im Gesundheitsfall realisierte Lohn. Indem Vorinstanz und Verwaltung beide Vergleichseinkommen auf der gleichen Basis ermittelt haben (Fr. 31'853.- für ein 73%-Pensum [Valideneinkommen], Fr. 12'741.- für ein 40%-Pensum [Invalideneinkommen]), wurde folglich zugunsten der Versicherten der Validenlohn überhöht und das Invalideneinkommen - in Anbetracht eines branchenunabhängigen tabellarischen Totalwertes von Fr. 19'115.30 (LSE 2002, a.a.O., Total, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total], 40%-Pensum) - eher tief angesetzt. Selbst wenn somit der Tabellenlohn um den Maximalabzug von 25 % reduziert würde, wofür indessen, wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, keine Gründe bestehen, resultierte mit einem Invalideneinkommen von Fr. 14'336.50 kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Resultat.
 
5.
 
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne Schriftenwechsel (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004; Urteil des Bundesgerichts I 859/06 vom 19. Juni 2007, E. 5), erledigt wird.
 
5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1 hievor]). Zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr kann dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) nicht entsprochen werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275, 124 I 304 E. 2c [mit Hinweis] S. 306). Es braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2007 aufgelegten Unterlagen hinsichtlich des Erfordernisses der Bedürftigkeit ein vom diesbezüglich ablehnenden Entscheid vom 11. Januar 2007 abweichendes Ergebnis herbeizuführen vermöchten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 6. August 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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