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Informationen zum Dokument  BGer 9C_297/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_297/2007 vom 02.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_297/2007
 
Urteil vom 2. August 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
P.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007.
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die am 11. Mai 2007 der thailändischen Post übergebene Beschwerde von P.________ gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 (betreffend Invalidenrente),
 
da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 BGG),
 
da im hier zu beurteilenden Fall der angefochtene Entscheid vom 2. April 2007 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gemäss Empfangsbestätigung am 16. April 2007 ausgehändigt worden ist,
 
da die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 17. April 2007 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 16. Mai 2007 endete,
 
da die in Thailand aufgegebene Beschwerde gemäss postalischer Bescheinigung (Track & Trace) erst am 18. Mai 2007 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Schweizerischen Post ("Sortierung Ausland") einging,
 
da mit Blick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 BGG zu verneinen sind,
 
da deshalb auf die verspätete und daher offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
da keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 letzter Satzteil BGG)
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Ausgleichskasse zugestellt.
 
Luzern, 2. August 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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