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Informationen zum Dokument  BGer 1C_207/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_207/2007 vom 30.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_207/2007 /daa
 
Urteil vom 30. Juli 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
 
Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld,
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
 
Gegenstand
 
Warnungsentzug; Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Endentscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
 
des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ den Führerausweis mit Wirkung ab 3. September 2006 bis und mit 31. Januar 2007 sowie ab 2. April 2007 bis und mit 1. Februar 2008 für insgesamt 15 Monate. Zur Begründung führte das Amt aus, X.________ habe am 3. September 2006 den Personenwagen ZH ... auf der Weiacherstrasse bei Pfungen gelenkt, obwohl ein rechtskräftiger Entzug des Führerausweises bestanden habe; es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wobei der getrübte automobilistische Leumund erschwerend ins Gewicht falle. Den von X.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 14. Mai 2007 ab.
 
2.
 
Gegen den am 14. Mai 2007 ergangenen Endentscheid der Kommission führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
 
3.
 
Gegen den angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2007 steht an sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
 
4.
 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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