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Informationen zum Dokument  BGer 6B_331/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_331/2007 vom 24.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_331/2007 /bri
 
Urteil vom 24. Juli 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Willisegger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Mai 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2006 Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Amt ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Anzeige an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welche mit Entscheid vom 11. Januar 2007 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 21. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Da der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juli 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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