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Informationen zum Dokument  BGer 5D_73/2007  Materielle Begründung
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BGer 5D_73/2007 vom 23.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_73/2007/bnm
 
Verfügung vom 23. Juli 2007
 
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________ (Ehemann),
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ (Ehefrau),
 
4053 Basel,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
 
Gegenstand
 
Eheschutz.
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2007 (Aktenzeichen: FK 2006/79).
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde vom 30. April 2007 gegen das Urteil vom 9. März 2007 des Zivilgerichts Basel-Stadt (Aktenzeichen: FK 2006/79),
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 10. Juli 2007) mit Schreiben vom 18. Juli 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann, diesem jedoch eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2007
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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