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Informationen zum Dokument  BGer 2C_199/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_199/2007 vom 23.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_199/2007 /ble
 
Urteil vom 23. Juli 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Müller,
 
Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Schaub.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
 
vom 21. März 2007.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 A.________ (geb. 1966), Staatsangehörige von Bosnien und Herzegovina, reiste zusammen mit ihren drei Kindern B.________ (geb. 1986) und C.________ (geb. 1990), beide kroatische Staatsangehörige, sowie D.________ (geb. 1995), Staatsangehörige von Bosnien und Herzegovina, am 25. Juni 1996 in die Schweiz ein und stellte Asylgesuche, die sie am 14. November 1996 wieder zurückzog, worauf diese Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Die Familie blieb jedoch in der Schweiz.
 
Am 11. Dezember 1999 heiratete A.________ in X.________ den Schweizer Bürger F.________ und erhielt im Kanton Bern am 11. Januar 2000 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 30. Juni 2001 reiste A.________ mit den Kindern und ihrem Ehemann nach Italien aus und kehrte am 1. April 2002 mit den Kindern, aber ohne Ehemann in die Schweiz zurück. Der Präsident des Gerichts in Y.________ (Italien) bewilligte den Ehegatten am 7. Mai 2002 das Getrenntleben. A.________ und ihre Kinder erhielten am 7. August 2002 die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, und ihr wurde die Tätigkeit als Serviceangestellte bewilligt. Die Ehe von A.________ und F.________ wurde am 14. April 2004 vom Gericht in Y.________ getrennt.
 
1.2 Am 14. Mai 2004 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) A.________ und ihren Kindern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was der Regierungsrat des Kantons Zürich am 4. Oktober 2006 bestätigte. Er lehnte auch die Erteilung einer Härtefallbewilligung ab.
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Es beurteilte die Ehe als hoffnungslos zerrüttet und offensichtlich nur noch auf dem Papier bestehend. Die Berufung darauf erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Soweit überhaupt ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe (Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK), seien die Voraussetzungen materiell nicht erfüllt. Das jüngste, am 7. Januar 2007 geborene Kind E.________ habe die Schweizer Staatsangehörigkeit aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Ehemannes erlangt, eine persönliche Beziehung zwischen dem gesetzlichen Vater und dem Kind werde nicht geltend gemacht; dieses Verhältnis sei unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK belanglos. Die Familienangehörigen würden nicht getrennt und es sei ihnen zumutbar, ihr Familienleben im Ausland zu führen. Auch die Ausreise des Kleinkindes zusammen mit der Mutter sei zumutbar.
 
1.3 Mit Beschwerde vom 18. Mai 2007 beantragen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt einzuladen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.
 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt wie die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrats) und das Bundesamt für Migration, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
2.
 
2.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., S. 1242). Der angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz.
 
2.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 2 Ingress, mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung eines Beschwerdegrunds im Sinne von Art. 95 BGG ermittelt worden (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist hier nicht der Fall und wird von den Beschwerdeführern auch nicht rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG beurteilt werden.
 
3.1 Soweit die Beschwerde im Namen der am 7. Januar 2007 geborenen Beschwerdeführerin 5 erhoben wurde, ist darauf schon deswegen nicht einzutreten, weil diese am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a und Art. 115 lit. a BGG).
 
3.2 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
 
3.3 Die Beschwerdeführer haben unstreitig keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Die Beschwerdeführerin 1 ist zwar offenbar immer noch mit einem Schweizer verheiratet, weshalb sie grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Sie bringt aber in der Beschwerde nichts vor gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich sei und daher kein Anspruch bestehe.
 
3.4 Einen grundsätzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 EMRK aus ihrer Beziehung zum jüngsten Kind (Beschwerdeführerin 5), welches das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ableiten (BGE 122 II 289 E. 1c S. 292 ff.). Es verstösst jedoch nicht gegen Art. 8 EMRK, wenn die Vorinstanz in der gegebenen Konstellation die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, weil es dem Kleinkind zumutbar ist, seiner Mutter in deren Heimat zu folgen, auch wenn es die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, zumal eine intakte Beziehung zum Vater, die durch den Wegzug beeinträchtigt werden könnte, nicht einmal behauptet wird (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c und 3d S. 298 f.).
 
3.5 Die Berufung auf Achtung des Familien- oder Privatlebens vermag sodann nur in ausgesprochenen Sonderfällen, die hier nicht gegeben sind, einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln (vgl. BGE 130 II 281). Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
 
3.6 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die kantonalen Behörden hätten das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss gehandhabt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für das behauptete Vorliegen eines Härtefalls. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. auch BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 und 122 II 289 E. 1a S. 291 f. sowie Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG).
 
3.7 Besteht demnach kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, kann die Beschwerde mangels rechtlich geschützten Interesses im Sinn von Art. 115 lit. b BGG und damit mangels Legitimation auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007). Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würden, machen die Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 6.2).
 
4.
 
4.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
4.2 Die Beschwerdeführer beantragen, ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch kann schon infolge Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben deshalb die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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