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Informationen zum Dokument  BGer P 29/2006  Materielle Begründung
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BGer P 29/2006 vom 20.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
P 29/06
 
Urteil vom 20. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern,
 
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
C.________, 1971, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 21. April 2006.
 
In Erwägung,
 
dass C.________ gegen einen die Zusprechung von Ergänzungsleistungen betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Februar 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben und darin einerseits die Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 144'000.- bei der Festlegung der Ergänzungsleistung beanstandet sowie andererseits wegen der Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung eine Erhöhung des anrechenbaren Mietzinses um Fr. 3600.- beantragt hat,
 
dass die Ausgleichskasse ihren Einspracheentscheid lite pendente in Wiedererwägung gezogen und dabei in einer neuen Verfügung vom 3. April 2006 von der Annahme eines Vermögensverzichts abgesehen hat,
 
dass C.________ ihre Beschwerde bezüglich der beantragten Erhöhung des anrechenbaren Mietzinses am 11. April 2006 zurückgezogen hat,
 
dass das kantonale Gericht das Verfahren mit Entscheid vom 21. April 2006 teilweise zufolge Wiederwägung als gegenstandslos geworden und soweit weitergehend zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben hat,
 
dass es C.________ entsprechend der von ihrem Anwalt eingereichten Kostennote vom 11. April 2006 eine Parteientschädigung von Fr. 4023.70 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zugesprochen hat,
 
dass die Ausgleichskasse mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Festlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren nach gerichtlichem Ermessen, höchstens aber auf Fr. 2500.- beantragt,
 
dass C.________ wie auch das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass die Ausgleichskasse in einer Stellungnahme vom 7. Juli 2006 auf ihrem Standpunkt beharrt und an dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag festhält,
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass die streitige Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb das Gericht nur prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
 
dass gemäss dem - auf Grund von Art. 1 Abs. 1 ELG auch im Ergänzungsleistungsbereich anwendbaren - Art. 61 lit. g ATSG die der obsiegenden Partei im kantonalen Verfahren von Bundesrechts wegen zustehende Parteientschädigung vom kantonalen Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
 
dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 f. E. 4.2 und 4.3),
 
dass der Anspruch der Beschwerde führenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit besteht, wenn es die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten, rechtfertigen (vgl. BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115 f. mit Hinweisen),
 
dass die Ausgleichskasse die Zusprechung einer Parteientschädigung angesichts der Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit mit Recht insoweit nicht in Frage stellt, als die Anrechnung eines Vermögensverzichts streitig war,
 
dass der Rückzug der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Mietkosten für eine rollstuhlgängige Wohnung zwar als teilweises Unterliegen zu betrachten ist,
 
dass die Berücksichtigung der Mietkosten für eine rollstuhlgängige Wohnung nur am Rande geltend gemacht worden ist und deren Begründung nur gerade sechs Zeilen der insgesamt 15 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift beansprucht hat,
 
dass Anlass für die Rechtsmittelergreifung offensichtlich einzig die im Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 bestätigte Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 144'000.- bildete und allein wegen der Mehrkosten einer rollstuhlgängigen Wohnung nicht Beschwerde geführt worden wäre,
 
dass der Aufwand des Vertreters der heutigen Beschwerdegegnerin praktisch ausschliesslich durch die Anrechnung eines Verzichtsvermögens verursacht worden ist, während diesbezüglich der auf Anrechnung eines höheren Mietzinses hinauslaufenden summarischen Argumentation kaum Bedeutung zukommt,
 
dass unter diesen Umständen trotz bloss teilweisen Obsiegens eine Reduktion der Parteientschädigung nicht geboten ist,
 
dass sich der Aufwand gemäss Honorarnote vom 11. April 2006 mit der Bedeutung der Streitsache, der Berufung der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 auf eine - nicht näher bezeichnete - Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts und dem Umstand, dass der Vertreter der heutigen Beschwerdegegnerin nicht schon im Verwaltungsverfahren mitwirkte, sondern erst für das daran anschliessende Rechtsmittelverfahren beigezogen wurde, erklären lässt,
 
dass die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote vom 11. April 2006 unter den gegebenen Umständen nicht Bundesrecht verletzt, insbesondere vor dem Willkürverbot standhält,
 
dass für das nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffende Verfahren vor Bundesgericht von der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben sind (Umkehrschluss aus Art. 134 OG; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche der obsiegenden Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 20. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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