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Informationen zum Dokument  BGer 8C_212/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_212/2007 vom 19.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_212/2007
 
Urteil vom 19. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
 
Mythenquai 2, 8002 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Visana, Weltpoststrasse 21, 3015 Bern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
betreffend E.________, vertreten durch
 
Pro Infirmis Uri/Schwyz, Bahnhofstrasse 19,
 
6440 Brunnen.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 14. Mai 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1967 geborene E.________ verunfallte am 7. August 2001 und leidet seither an Tetraplegie. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), bei der E.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
 
Wegen nächtlicher Hypoventilationen und eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms beabsichtigte E.________ im Juli 2004, ein Beatmungsgerät, einen Atemluftbefeuchter und eine Atemmaske im Betrag von Fr. 9830.-, zuzüglich jährlicher Wartungskosten von Fr. 465.-, alles exkl. Mehrwertsteuer, anzuschaffen. Nachdem die Zürich gegenüber der die Apparate liefernden Firma die Kostenübernahme nicht hatte garantieren wollen, ersuchte der behandelnde Arzt, Dr. med. Y.________, Chefarzt des Ambulatoriums des Zentrums X.________, die Zürich am 23. November 2004 um Übernahme der Kosten. Ein Entscheid in dieser Sache blieb aber aus, so dass sich die Lieferfirma am 29. Juni 2005 an die Visana als Krankenversicherer von E.________ wandte. Diese übernahm die Kosten und ersuchte die Zürich schriftlich um Rückerstattung der nach ihrer Auffassung unter dem Rechtstitel der Vorleistung erbrachten Zahlungen, später um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
 
B.
 
Am 8. Januar 2007 reichte der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine gegen die Zürich gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Der beigeladene E________ schloss sich dem Antrag an, die Zürich sei zu verpflichten, hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme für das betreffende Beatmungsgerät und das Zubehör eine (mindestens) dem Versicherten und der Visana zu eröffnende, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Entscheid vom 14. Mai 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne dieses Antrags gut.
 
C.
 
Dagegen erhebt die Zürich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Gleichzeitig ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Vorleistungspflichtig ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG).
 
3.
 
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Erlässt er eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Als berührt gilt derjenige Versicherungsträger, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77).
 
4.
 
Die Vorinstanz erwog, der vom Chefarzt des Ambulatoriums des Zentrums X.________ im Auftrag des Versicherten um Kostengutsprache für die nächtliche Heimbeatmung angegangene Unfallversicherer sei gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet, über seine Leistungspflicht zu verfügen; der Umstand, dass die Visana als Krankenversicherer in derselben Angelegenheit bereits Leistungen erbracht habe, ändere daran nichts; vielmehr sei dieser die Verfügung in Anlehnung an Art. 49 Abs. 4 ATSG neben dem Versicherten ebenfalls zu eröffnen; dies weil die Krankenversicherung der Unfallversicherung eine (mögliche) Vorleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG angezeigt habe.
 
5.
 
Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, wonach der Versicherte den Unfallversicherer durch den Arzt um Kostengutsprache und damit bei ablehnender Haltung um Erlass einer Verfügung ersucht habe, jedoch ohne substantiiert darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (Erw. 1 hiervor). Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin letztinstanzlich erstmals, die Krankenversicherung habe als Vorleistungsverpflichtete sämtliche Kosten des angeschafften Beatmungsgeräts übernommen, wodurch der Versicherte nicht mehr beschwert sei. Diese Aussage steht indessen mit der im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Versicherten vom 18. Januar 2007 im Widerspruch, wonach er durch die Krankenkasse mit einem Selbstbehalt belegt worden sei.
 
6.
 
Ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Zürich vom Versicherten um Übernahme der Anschaffungs- und Wartungskosten des Beatmungsgeräts ersucht worden ist, und steht ebenso fest, dass die Krankenkasse dem Versicherten diese Kosten nicht vollumfänglich vergütet hat, sich darüber hinaus aber gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, Anspruch auf Rückerstattung von Vorleistungen zu haben, erweist sich die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 49 ATSG gezogene Schlussfolgerung, es läge nach wie vor am Unfallversicherer, über das Leistungsbegehren des Versicherten zu befinden, wobei die Verfügung auch dem Krankenversicherer zu eröffnen sei, ohne weiteres als rechtens.
 
7.
 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist damit gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Bundesamt für Gesundheit und E.________ zugestellt.
 
Luzern, 19. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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