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Informationen zum Dokument  BGer 2C_352/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_352/2007 vom 19.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_352/2007/leb
 
Verfügung vom 19. Juli 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsdienst des Kantons Bern,
 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
 
Haftgericht III Bern-Mittelland,
 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 10/12. Juli 2007.
 
Es wird in Erwägung gezogen:
 
Die aus Kamerun stammende X.________ (geb. 1968) wurde am 9. Juli 2007 in Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2007 bis zum 8. Oktober 2007 bewilligte (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 12. Juli 2007). Noch am 12. Juli 2007 wandte sich X.________ an das Haftgericht mit in französischer Sprache abgefasstem Schreiben. Im Einverständnis mit ihr leitete das Haftgericht das Schreiben an das Bundesgericht weiter. Am 17. Juli 2007 wurde dem Bundesgericht mitgeteilt, dass X.________ am 13. Juli 2007 nach Kamerun zurückgeführt worden sei. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Angelegenheit durch das Bundesgericht dahingefallen. Das Verfahren beim Bundesgericht ist mithin durch Entscheid des Instruktionsrichters abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
Da sich X.________ in ihrer Rechtsschrift mit Datum vom 13. Juli 2007 gegen ihre Behandlung durch einen Polizeibeamten anlässlich ihrer Verhaftung beschwert, wird eine Kopie dieses Schreibens an den Migrationsdienst des Kantons Bern weitergeleitet. Der Migrationsdienst wird auch ersucht, dafür besorgt zu sein, dass die vorliegende Verfügung der Beschwerdeführerin eröffnet wird.
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Migrationsdienst des Kantons Bern - für sich und die Beschwerdeführerin - (mit Kopie von act. 3) und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
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