VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_157/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_157/2007 vom 17.07.2007
 
Tribunale federale
 
8C_157/2007 {T 0/2}
 
Urteil vom 17. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, VZ Werd / Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fürsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, vom 30. Januar 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. April 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Februar 2007 S.________ erstmals erfolglos zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007,
 
in Erwägung,
 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift dem Adressaten überbracht wird, gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt,
 
dass demnach der angefochtene Entscheid als am 26. Februar 2007 eröffnet gilt, und die Rechtsmittelfrist nach Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen begonnen hat, womit die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 45 BGG am Donnerstag, 29. März 2007, abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
 
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten, das Gesuch um mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG hinfällig und jenes um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wegen aussichtsloser Rechtsbegehren abzulehnen ist,
 
dass an diesem Ausgang der, dem Beschwerdeführer deutlich als zweiter angezeigte Zustellungsversuch des Entscheids durch die Vorinstanz nichts zu ändern vermag, ist doch alleine damit keine Vertrauensituation geschaffen worden, die den Beschwerdführer berechtigt hätte, von einer vom klaren Wortlaut des Gesetzes abweichenden Regelung auszugehen (vgl. BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 mit Hinweisen),
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, zugestellt.
 
Luzern, 17. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).