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Informationen zum Dokument  BGer 5A_189/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_189/2007 vom 17.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_189/2007/bnm
 
Verfügung vom 17. Juli 2007
 
Präsidierendes Mitglied der
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Abänderung von Eheschutzmassnahmen.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 27. Februar 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 28. April 2007 gegen den Zirkulationsbeschluss vom 27. Februar 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 19. Juni 2007) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Juli 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), dieser jedoch nicht zu einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu verpflichten ist,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juli 2007
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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