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Informationen zum Dokument  BGer I 875/2006  Materielle Begründung
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BGer I 875/2006 vom 16.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 875/06
 
Urteil vom 16. Juli 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
B.________, 1969, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. August 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch der 1969 geborenen B.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2006 ab.
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren; es sei festzustellen, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einsprache- und im kantonalen Verfahren unzulässig war; Vorinstanz und Beschwerdegegnerin seien anzuweisen, die Entschädigung für die Verbeiständung zu bemessen und auszuzahlen; letztinstanzlich sei ihr unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf Invalidenrente.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die für dessen Beurteilung erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
 
3.2 Ebenso ist der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz beizupflichten. Ihr Entscheid verletzt in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht nicht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts und seine Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Auch dazu wird auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
 
3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich letztinstanzlich auf die Stellungnahme des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2006, welcher bei der seit zwei Monaten bei ihm in Behandlung stehenden Patientin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) auf dem Boden einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und "alles in allem" davon ausgeht, dass eine Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) eingesetzt hat. Wie die Beschwerdegegnerin sich zutreffend vernehmen lässt, wäre von diesem Arzt - ginge man von einem psychischen Leiden mit Krankheitswert aus - frühestens ab dem 18. August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Zu beurteilen ist aber in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 entwickelt hat. Auch der vorinstanzlichen Stellungnahme ist beizupflichten, wonach aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die neu angegebene psychische Beeinträchtigung in dem genannten Zeitpunkt bereits aktuell war. Dem behandelnden Arzt Dr. med. O.________ als Träger des FMH-Facharzttitels für Innere Medizin hätte ein psychisches Leiden mit Krankheitswert nicht entgehen können, und er hätte dieses rapportiert und die nötigen therapeutischen Massnahmen getroffen. Wie die Vorinstanz sich zutreffend vernehmen lässt, kann der Bericht des Dr. med. A.________ aber allenfalls zu einer Neuanmeldung berechtigen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2006 an die Beschwerdegegnerin ist dies mittlerweile (vorerst im Sinne eines Eventualbegehrens) erfolgt. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit der Anspruch auf Invalidenrente streitig ist.
 
4. Gerügt ist des Weiteren die Verweigerung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und vorinstanzlichen Verfahren.
 
4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
 
4.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich vor dem kantonalen Versicherungsgericht verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (aus damaliger Sicht; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
 
5.
 
5.1 Die Vorinstanz schützte die im Verwaltungsverfahren verweigerte unentgeltliche Verbeiständung mit dem Argument, bei dem verfügungsweise festgelegten Invaliditätsgrad von 24 % sei es aussichtslos gewesen, zur Erreichung eines Rentenanspruchs Einsprache zu erheben. Die ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit hätten sich mit Ausnahme der Aussagen des behandelnden Arztes Dr. med. O.________ nicht widersprochen. Zudem seien beim Vorbringen eines körperlichen Gesundheitsschadens, bei dem ein relevantes medizinisches Korrelat fehle, die Gewinnaussichten deutlich geringer als die Gefahr des Unterliegens. Die Beanstandungen der Haushaltabklärung und des leidensbedingten Abzuges seien gänzlich ohne Erfolgsaussichten gewesen. Wie bereits die Verwaltung im Einspracheentscheid prüfte sie darum die weiteren Voraussetzungen einer unentgeltlichen Verbeiständung nicht mehr.
 
Aus der Begründung der Verfügung vom 16. Juni 2005 und aus dem gleichzeitig eröffneten Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Mai 2005 war für eine mit der Materie nicht vertraute Person nicht nachzuvollziehen, wie und warum die Verwaltung "nach der gemischten Methode" einen Invaliditätsgrad von 24 % berechnete. Eine Beratung war damit nach den konkreten Verhältnissen erforderlich und sachlich geboten. Da, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird, der in den Akten abgebildete medizinische und erwerbliche Sachverhalt Interpretationsspielräume offen liess, war nicht von einer Aussichtslosigkeit der Einsprache auszugehen. Immerhin bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. O.________ mit Schreiben vom 11. Juli 2005 eine monatlich mehrfach auftretende volle Arbeitsunfähigkeit während mehrtägiger Schmerzschübe, was sich sowohl bei der ausserhäuslichen Arbeit wie im Haushalt auswirken konnte und darum aus der Sicht der Versicherten auch Fragen zum Inhalt des Abklärungsberichtes Haushalt aufwarf. Es war nicht an ihr, sondern an der Behörde, die Glaubwürdigkeit des Arztes und den Beweiswert seines Berichtes zu beurteilen. Das Kriterium der Aussichtslosigkeit ist aus der - objektivierten - Sicht der vom Entscheid betroffenen Person einzuschätzen: Massgebend ist nach der Rechtsprechung, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. unten E. 4.2). Nach diesem Massstab war hier die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit nicht gerechtfertigt. Allerdings erscheint fraglich, ob der von der Rechtsprechung für die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren geforderte Ausnahmefall vorlag, in dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängt, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. oben E. 4.1). Da die Versicherte den Abklärungsbericht Haushalt erst mit der Verfügung ausgehändigt erhielt und der medizinische Sachverhalt noch Interpretationsspielräume bezüglich Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit erwerblicher und nichterwerblicher Tätigkeiten offen liess, des Weiteren auch andere sachverhaltliche und rechtliche Aspekte beim Entscheid, Einsprache zu erheben und bei deren Ausformulierung zu berücksichtigen waren (Validen-, Invalideneinkommen, Höhe des leidensbedingten Abzuges), kann hier, nur im Sinne eines Grenzfalles, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung als erforderlich und sachlich geboten bejaht werden. Die Entscheide von Verwaltung und Vorinstanz sind in diesem Punkt zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin wird über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben.
 
5.2 Anders als im Einspracheverfahren ist in materieller Hinsicht die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreites im vorinstanzlichen Verfahren zu bejahen, und zwar im Wesentlichen mit den Argumenten, mit denen die kantonale Instanz den fehlenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bejaht hat (vgl. E. 5.1). Es lag nun ein ausführlich und schlüssig begründeter Einspracheentscheid vor, und die Beschwerdeführerin präsentierte vor der kantonalen Instanz keine neuen sachverhaltlichen oder rechtlichen Argumente, die geeignet waren, das Gericht noch zu einem anderen Entscheid in der Frage eines allfälligen Rentenanspruches der Beschwerdeführerin zu bewegen. Die Vorinstanz hat darum die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verweigert.
 
6.
 
In materieller Hinsicht hatte auch die letztinstanzliche Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg (vgl. E. 3), weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht gegeben sind.
 
7.
 
7.1 Das letztinstanzliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten werden den Parteien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend anteilmässig auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
7.2 Die IV-Stelle hat der in der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. August 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Schwyz vom 29. Mai 2006, insoweit damit die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint wurde, aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 5.1 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht wird abgewiesen.
 
3.
 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 400.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 100.- auferlegt.
 
4.
 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 16. Juli 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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