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Informationen zum Dokument  BGer I 716/2006  Materielle Begründung
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BGer I 716/2006 vom 12.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 716/06
 
Urteil vom 12. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
J.________, 1953, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 12. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
J.________, geboren 1953, arbeitete seit 1978 als Bauarbeiter und ab 1984 als Metzger-Gehilfe für die Q.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 8. Juli 2002 meldete er sich wegen einem seit Mai 2001 verstärkt aufgetretenen Lumbovertebral-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach dem Beizug der medizinischen Unterlagen, der Einleitung einer beruflichen Abklärung und der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstation des Spitals X.________ (nachfolgend: MEDAS) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherten rückwirkend für die befristete Dauer vom 1. Mai 2002 bis 30. September 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 27. September 2004) und hielt mit Einspracheentscheid vom 18. April 2005 daran fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des J.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Juli 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ihm für den Zeitraum vom 25. Februar 2002 bis 31. Mai 2004 eine ganze, anschliessend eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
 
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig gewesenen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, richtet sich die Kognition nach den neuen Bestimmungen. Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG [AS 2006 2003]).
 
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung intertemporalrechtlich anwendbar, so ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren.
 
2.3 Zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen gilt hier Folgendes: Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) und die Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der Ursache eines Gesundheitsschadens dort, wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich ist. Soweit sich der Arzt zu dem in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen oder zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit von Ressourcen ausspricht, welche eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un) fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in der gesetzlichen Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit von Art. 16 ATSG enthaltenen Aspekt der zumutbaren Arbeit. Soweit jedoch die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen, z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff. mit Hinweisen).
 
3.
 
Soweit der Beschwerdeführer eine Invalidenrente - entgegen der strittigen Verfügung vom 27. September 2004 - nicht erst mit Wirkung ab 1. Mai 2002, sondern bereits ab 25. Februar 2002 beantragt, hat er sein Begehren weder im kantonalen noch im letztinstanzlichen Verfahren mit einem einzigen Wort begründet (Art. 108 Abs. 2 OG), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
 
4.
 
Streitig ist der Anspruch auf Invalidenrente. Dabei ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob im Verlaufe des Jahres 2003 eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche die Befristung und ersatzlose Aufhebung der ganzen Invalidenrente zum 30. September 2003 rechtfertigt.
 
5.
 
5.1 Verwaltung und Vorinstanz haben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) richtig dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30) und zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente (BGE 125 V 413 E. 2 S. 417 f.; AHI 2002 S. 64 [I 82/01] E. 1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 353) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 105 V 155 E. 1 S. 158). Darauf wird verwiesen.
 
5.2 Auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 88a aIVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a aIVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV in der vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 in Kraft gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung) analog anzuwenden (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 2002 S. 64 E. 1, I 82/01). Die von der Rechtsprechung zu Art. 41 aIVG entwickelten revisionsrechtlichen Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 17 ATSG am 1. Januar 2003 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Ebenso wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, durch die auf den 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung eine Änderung erfahren.
 
Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350, 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte.
 
6.
 
6.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2004 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unbestritten an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, einer muskulären Dysbalance, einer Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer Osteochondrose L4/5 sowie einer körperlichen Dekonditionierung leidet und ihm deshalb die bisher ausgeübte, körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ist. Weiter schloss die Vorinstanz nach Massgabe des MEDAS-Gutachtens darauf, dass aus psychiatrischer Sicht keine Gesundheitsstörung diagnostizierbar und die Arbeitsfähigkeit folglich in Bezug auf eine den somatischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit nicht einschränkt ist, dass jedoch invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (z.B. seine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, seit 1996 krank geschriebene Ehegattin und seine 1977 geborene Tochter, welche infolge Taubstummheit und Beinparese eine Invalidenrente bezieht) sowie ein Manko an Arbeitswillen erkennbar sind. Das kantonale Gericht hielt zusammenfassend fest, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung der invaliditätsbedingten gesundheitlichen Einschränkungen ab 1. Juli 2003 die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit während sechs bis sieben Stunden pro Tag zumutbar ist.
 
6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, hinsichtlich des psychischen Gesundheitsschadens könne nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Bei der psychiatrischen Exploration vom 4. Dezember 2003 im Rahmen der MEDAS-Begutachtung habe der untersuchende Psychiater weder über einen Befund noch einen Bericht des seit März 2003 behandelnden Psychiaters Dr. med. R.________ verfügt. Nicht nur Dr. med. R.________, sondern auch die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Y.________, wo der Versicherte vom 16. März bis 5. April 2005 zur stationären Rehabilitation hospitalisiert war, hätten - entgegen dem MEDAS-Gutachten - psychische Gesundheitsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit im Frühjahr/ Sommer 2003 in einem rentenausschliessenden Ausmass verbessert habe, lasse sich durch keine im MEDAS-Gutachten dokumentierten Erhebungen stützen.
 
6.3 Dem MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass erste Symptome einer psychischen Störung bereits im Sommer 2001 auftraten, eine psychiatrische Behandlung jedoch erst im Februar 2003 eingeleitet wurde. In der Folge der ab 25. März 2003 aufgenommenen Psychotherapie bei Dr. med. R.________ kam es gemäss subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Versicherte legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlich bestätigte Feststellung der IV-Stelle, wonach es ab 1. Juli 2003 zu einer gesundheitlich bedingten erheblichen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit kam, welche ihm nach Massgabe des MEDAS-Gutachtens (S. 12) ab diesem Zeitpunkt zumutbarerweise die erwerbliche Verwertung einer körperlich leichten Tätigkeit bei einer invaliditätsbedingten Einschränkung von maximal 20 % ermöglichte, offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zu Stande gekommen sei.
 
6.4 Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung den praxisgemäss geltenden Grundsätzen Rechnung getragen hat, wonach das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.1-2.2.3 S. 353 f., 131 V 49 E. 1.2 S. 50; Urteil I 513/06 vom 10. Mai 2007, E. 3.2). Dabei hat die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 125 V 351 Erw. 3a S. 352) zutreffend berücksichtigt, dass Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353), was nicht nur mit Blick auf den allgemein praktizierenden Hausarzt und den behandelnden Spezialarzt zutrifft, sondern erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt gilt, welcher angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses zunächst den geklagten Schmerz bedingungslos zu akzeptieren hat (Urteil I 603/06 vom 11. Mai 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende Sachverhaltsfeststellung, wonach der Versicherte bei Ausübung einer ab 1. Juli 2003 zumutbaren körperlich leichten Tätigkeit eine invaliditätsbedingte Leistungseinbusse von maximal 20 % hinzunehmen hat, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
 
7.
 
Basierend auf der korrekt festgestellten invaliditätsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit hat das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2005 bestätigt, mit welchem diese die ganze Invalidenrente bei einem ab Juli 2003 rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % zu Recht bis zum 30. September 2003 befristete. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 37,5 % könne er bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % unter Berücksichtigung des ermittelten Tabellenlohnes noch ein Invalideneinkommen von Fr. 16'185.- erzielen, was gerundet zu einem Invaliditätsgrad von 72 % führe. Eine Aufhebung oder Reduktion der mit Wirkung ab 1. Mai 2002 zugesprochenen ganzen Invalidenrente sei in jedem Fall frühestens ab 31. Mai 2004 zulässig.
 
7.1 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (E. 6 hievor), war dem Versicherten die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. Juli 2003 bei einer Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 80 % zumutbar.
 
7.2 Im Rahmen des Einkommensvergleichs haben Verwaltung und Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 4. September 2002 mit Fr. 56'342.- für das hier interessierende Jahr 2002 (Rentenbeginn) beziffert, was zu Recht von keiner Seite bestritten wird.
 
7.3 Wenn zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 abgestellt wurde - wobei die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2002 Berücksichtigung fand (vgl. BGE 126 V 75 E. 7a S. 81) -, ist dies ebenfalls korrekt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.). Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt schliesslich eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.2 hievor; vgl. ferner BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). In der Festlegung des Abzugs von 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
 
7.4 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht - bei einem ab 1. Juli 2003 rechtsfehlerfrei festgestellten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 40 % - die rückwirkende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die befristete Dauer vom 1. Mai 2002 bis 30. September 2003 zu Recht bestätigt.
 
8.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat Dr. Peter Studer, Dornach, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 12. Juli 2007
 
m Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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