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Informationen zum Dokument  BGer 9C_291/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_291/2007 vom 12.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_291/2007
 
Urteil vom 12. Juli 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Groupe Mutuel Assurances, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________, deutscher Staatsangehöriger, war vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2004 bei der zur Groupe Mutuel gehörenden Futura Krankenversicherung, Martigny (im Folgenden: Futura), grundversichert. Nachdem er im (undatierten) Versicherungsantrag angegeben hatte, sein Wohnsitz befinde sich in X.________ (Kanton A.________), ab 1. Dezember 2003 sei ein "Erstwohnsitz" in Y.________ (Kanton B.________) vorgesehen, berechnete die Futura die Versicherungsprämien vom 1. September bis 30. November 2003 gestützt auf die für den Kanton A.________ gültigen Ansätze; ab 1. Dezember 2003 stellte sie H.________ die für den Kanton B.________ geltenden Prämien in Rechnung.
 
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 ersuchte der Service cantonal de l'assurance-maladie (SCAM) von A.________ die Futura um eine Versicherungsbestätigung betreffend H.________. Die zuständige Sachbearbeiterin der Futura informierte H.________ mit E-Mail vom 8. November 2004, die Versicherung habe Kontakt mit den Behörden in A.________ und B.________ aufgenommen, um den Versicherungsvertrag gemäss seinem Lebensmittelpunkt anzupassen. Das Bevölkerungsamt Y.________ bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2004, H.________ sei am 1. November 2004 zugezogen. Hierauf teilte die Futura H.________ mit, sie habe den Tarif rückwirkend angepasst, da er vom 1. September 2003 bis 31. Oktober 2004 im Kanton A.________ wohnhaft gewesen sei und stellte ihm neue Versicherungsausweise vom 15. April 2005 für die Jahre 2003 (Monatsprämie: Fr. 180.80) und 2004 (Monatsprämie: Fr. 234.80 vom 1. Januar bis 31. Oktober 2004 bzw. Fr. 193.80 vom 1. November bis 31. Dezember 2004) zu (Schreiben vom 18. April 2005).
 
In der Folge stellte sich H.________ auf den Standpunkt, die Futura habe ihm zu Unrecht die für den Kanton A.________ gültigen (höheren) Prämien in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 hielt die Futura an ihrer Berechnung fest und betrieb H.________ nach Ablauf der Zahlungsfrist und erfolgloser Mahnung für den Differenzbetrag (Fr. 24.- zuzüglich Mahn- und Betreibungsspesen). Eine weitere Betreibung für ausstehende Prämien vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 leitete die Futura am 22. August 2005 ein und verfügte am 13. September 2005 entsprechend. Hiegegen rekurrierte H.________ am 13. Oktober 2005. Mit Einspracheentscheiden vom 13. Dezember 2005 hielt die Futura an ihren Verfügungen fest.
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des H.________ mit Entscheid vom 21. März 2007 ab und hob die Rechtsvorschläge auf.
 
C.
 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (Art. 82 ff. BGG). Es kann mit ihr die Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz legt die für den nach Art. 13 Abs. 1 ATSG auch im Sozialversicherungsrecht gültigen zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff massgeblichen Grundlagen (Art. 23 ff. ZGB; vgl. BGE 127 V 237 E. 1 S. 238 mit Hinweisen) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass der subjektiv vorausgesetzten Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie äusserlich erkennbar und entscheidend ist, wo sich - unter Würdigung aller Umstände - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2005, Rz 09.28 f.). Insbesondere schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c S. 241). Nur - aber immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3, publiziert in: RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte habe nicht dartun können, dass er bereits im Jahre 2003 in Y.________ Wohnsitz begründet habe. Weder aus der Mitteilung der Adressänderung, noch aus den Arztbesuchen in Y.________ könne er etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die Anmeldung beim Bevölkerungsamt sei ein wichtiges Indiz, welchem im konkreten Fall entscheidende Bedeutung zukomme, zumal nur so die Einhaltung der Versicherungspflicht gewährleistet und Missbräuche verhindert werden könnten; weitergehende Abklärungen über den Lebensmittelpunkt wären unverhältnismässig.
 
3.2 Der Versicherte bringt vor, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche weiteren Beweise er hätte vorbringen sollen. Er beruft sich auf verschiedene Kontakte in der Nachbarschaft und verweist darauf, dass er sich lediglich aus Nachlässigkeit nicht bereits früher in Y.________ angemeldet habe. Dieser Umstand dürfe nicht "in Gänze" gegen ihn ausgelegt werden.
 
4.
 
4.1 Das Bundesgericht ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 abs. 2 BGG; E. 1 hievor). Das Vorbringen neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel ist damit weitgehend ausgeschlossen (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).
 
Die letztinstanzlich erstmals (ohne nähere zeitliche Einordnung) geltend gemachten nachbarschaftlichen Kontakte können somit als Indiz für eine frühere Wohnsitzverlegung zum Vornherein nicht berücksichtigt werden.
 
4.2 Unter der beschränkten Überprüfungsbefugnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer berief sich im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich auf medizinische Leistungen (Arztbesuche, Laboruntersuchungen, Medikamentenbezug), die er in Y.________ beansprucht hatte und darauf, dass seine Lebenspartnerin, welche über je eine Wohnung in X.________ und in Y.________ verfüge, ihren Lebensmittelpunkt (auch) in Y.________ habe (sich unter der Woche aber in X.________ aufhalte). Indessen erfolgten die Arztkonsultationen sowie der Medikamentenbezug in Y.________ (soweit hier von Interesse) ausschliesslich zwischen dem 7. und 24. März 2004, so dass hieraus zwar auf einen Aufenthalt in Y.________ während dieser Zeit geschlossen, aber jedenfalls keine Wohnsitzverlegung abgeleitet werden kann. Auch der Umstand, dass sich die Lebenspartnerin offenbar nur am Wochenende in Y.________ aufhält, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer - wie dies im Übrigen auch aus den von ihm verwendeten Absendern in seiner Korrespondenz mit der Futura hervorgeht (vgl. E-Mails vom 14., 16. und 17. Oktober 2003; Brief vom 30. September 2003) - abwechslungsweise in Y.________ und in X.________ wohnte. Wenn die Vorinstanz mangels anderer Anhaltpunkte, die auf eine bereits vor dem 1. November 2004 erfolgte Wohnsitzverlegung nach Y.________ schliessen lassen, der Anmeldung beim Bevölkerungsamt Y.________ entscheidende Bedeutung beigemessen hat, verstösst dies nicht gegen Bundesrecht.
 
5.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG).
 
6.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 12. Juli 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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