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Informationen zum Dokument  BGer I 862/2006  Materielle Begründung
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BGer I 862/2006 vom 10.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 862/06
 
Urteil vom 10. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
P.________, 1956, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich P.________, geboren 1956, mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2006 abgewiesen hat,
 
dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen,
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,
 
dass die Fragen, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erwerbstätig wäre und in welchem Umfang sie in den einzelnen Bereichen des Haushalts eingeschränkt ist, Tatfragen sind (Urteil vom 20. Dezember 2006, I 693/06, E. 4.1 und 6.3), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
 
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, die Versicherte wäre als Gesunde unbestrittenerweise zu 25 % erwerbs- und im Übrigen im Haushalt tätig,
 
dass es nach Würdigung der medizinischen Berichte zum Schluss gelangt ist, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 25 %,
 
dass gemäss Bericht der IV-Stelle, welche eingehende Abklärungen der Wohnverhältnisse sowie der anfallenden Tätigkeiten vorgenommen hatte, im Haushalt eine Einschränkung von 35,3 % bestand, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 75 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 26,5 % und insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 51,5 % führte,
 
dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den einlässlichen und sorgfältigen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und nichts vorbringt, was diese als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 10. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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