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Informationen zum Dokument  BGer I 889/2006  Materielle Begründung
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BGer I 889/2006 vom 06.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 889/06
 
Urteil vom 6. Juli 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Parteien
 
D.________, 1976, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. September 2006.
 
In Erwägung,
 
dass D.________ am 18. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. September 2006 erhoben hat,
 
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts D.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 in Anwendung von Art. 150 OG aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass die Verfügung am 23. Oktober 2006 an den Rechtsvertreter des D.________ ausgehändigt und von ihm gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten, am 6. November 2006 abgelaufenen Frist (Art. 32 Abs. 3 OG) nicht bezahlt worden ist,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. November 2006 Gelegenheit gegeben hat, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern,
 
dass sich dieser innert Frist mit Eingabe vom 28. November 2006 unter Auflage eines Arztzeugnisses vernehmen lässt mit dem Antrag, die am 7. November 2006 erfolgte Einzahlung sei als rechtzeitig bezahlt zu betrachten,
 
dass er ausführt, er habe die Verfügung vom 20. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post am 24. Oktober 2006 weitergeleitet mit der Aufforderung, den Vorschuss fristgerecht zu bezahlen,
 
dass der Vertreter weiter darlegt, sein Mandant habe offenbar erst einige Tage später den Brief bei der Post abgeholt, wobei er wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, verantwortlich zu handeln und deswegen, aus gesundheitlichen Gründen die Frist verpasst habe,
 
dass in dem mit der Vernehmlassung eingereichten Arztzeugnis Dr. med. S.________ attestiert, sein Patient leide an einer depressiven Störung, weshalb es ihm häufig passiere, gewisse Verpflichtungen zu versäumen und Termine zu verpassen,
 
dass es Sache des Rechtsvertreters ist, sich darüber zu vergewissern, dass sich sein Mandant im Klaren ist, bis zu welchem Zeitpunkt er den Kostenvorschuss zu leisten hat (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 9. März 1998, 2A.504/1997 E. 2),
 
dass der Vertreter unter den gegebenen Umständen, weil beim Beschwerdeführer gemäss dem erwähnten Arztzeugnis offenbar die Gefahr bestand, gewisse Verpflichtungen zu versäumen und Termine zu verpassen, sich nicht damit begnügen durfte, ihm die Verfügung vom 20. Oktober 2006 mitzuteilen mit der Aufforderung, den Vorschuss fristgerecht zu bezahlen,
 
dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten seines zur Überweisung des Kostenvorschusses aufgeforderten Rechtsvertreters anrechnen zu lassen hat (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 3 S. 74; Urteile X. vom 14. Oktober 2004, 1P.464/2004 E. 2; H. vom 1. März 2002, 1P.603/2001 E. 2; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 24. November 1993, 1P.633/1993 E. 4),
 
dass die Vernehmlassung vom 28. November 2006 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 Abs. 1 OG qualifiziert und entgegengenommen werden kann (Urteil H. vom 19. Januar 2007, I 999/06), ihm jedoch mangels eines unverschuldeten Hinderungsgrundes nicht stattzugeben ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 6. Juli 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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