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Informationen zum Dokument  BGer 9C_413/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_413/2007 vom 06.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_413/2007
 
Urteil vom 6. Juli 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2007.
 
Der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Juni 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2007 betreffend berufliche Massnahmen in der Invalidenversicherung,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG),
 
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
 
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass die Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
 
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Ausgleichskasse zugestellt.
 
Luzern, 6. Juli 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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