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Informationen zum Dokument  BGer 9C_387/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_387/2007 vom 06.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_387/2007
 
Urteil vom 6. Juli 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
Z.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 18. Mai 2007.
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht,
 
in das an Z.________ gerichtete Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 18. Mai 2007, woraus u.a. hervorgeht, dass bei der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie seit 18. März 2007 ein Einspracheverfahren betreffend "Auskunfterteilung über IK-Auszüge der Ehefrau" des Genannten hängig ist und dass das Bundesamt zu laufenden Rechtsmittelverfahren keine Stellung nehme,
 
in die beim Bundesgericht erhobene, gegen das BSV gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde von Z.________ vom 13. Juni 2007, worin u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wird,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - die Beschwerde ans Bundesgericht u.a. zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a) sowie gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. c),
 
dass nach Art. 94 BGG auch Beschwerde geführt werden kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids,
 
dass indessen das BSV nicht zu den genannten Vorinstanzen zu zählen ist, weshalb schon aus diesem Grunde auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde von Z.________ vom 13. Juni 2007 im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus zugestellt.
 
Luzern, 6. Juli 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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