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Informationen zum Dokument  BGer 6P.232/2006  Materielle Begründung
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BGer 6P.232/2006 vom 05.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.232/2006
 
6S.532/2006 /rom
 
Sitzung vom 5. Juli 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
6P.232/2006
 
Strafverfahren; Willkür (Art. 9 BV), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), faires Verfahren (Art. 6 EMRK),
 
6S.532/2006
 
Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB); Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB); Strafzumessung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.232/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.532/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wirft X.________ vor, zusammen mit einem Mittäter drei tätliche Angriffe auf Ausländer verübt zu haben. Die beiden Männer sollen am 14., 15. und 21. Mai 2002 jeweils kurz nach Mitternacht an der Bernstrasse in Luzern drei verschiedene Personen verprügelt und verletzt haben, nämlich am 14. und am 15. Mai 2002 je einen Tamilen und am 21. Mai 2002 A.________ aus dem ehemaligen Jugoslawien. Dabei sollen sie gegen die Opfer mit Stahlkappen verstärkte Schuhe und am 21. Mai 2002 zudem den Gehstock des Opfers eingesetzt haben. Das Motiv soll in der rechtsradikalen Grundeinstellung und im Fremdenhass gelegen haben.
 
B.
 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 4. März 2005 in Bezug auf die Vorfälle vom 14. und vom 15. Mai 2002 der einfachen qualifizierten Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und - in Idealkonkurrenz - des vollendeten Versuchs der schweren Körperverletzung (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig. Betreffend den Vorfall vom 21. Mai 2002 sprach es ihn der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn wegen dieser Taten sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen durch Erwerb eines Springmessers) zu drei Jahren Zuchthaus. Von den Anklagen der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 21. Mai 2002, und der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, angeblich begangen durch die inkriminierten Gewalttätigkeiten, sprach es ihn frei.
 
Sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und der Geschädigte A.________ appellierten gegen diesen Entscheid.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 22. März 2006 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (begangen am 14. und 15. Mai 2002), der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB (begangen am 21. Mai 2002), der mehrfachen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB (begangen am 14., 15. und 21. Mai 2002) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Vom Vorwurf der versuchten Tötung sprach es ihn frei.
 
C.
 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Einzelnen stellt er die Anträge, er sei in Bezug auf die Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 statt wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung lediglich wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, er sei in allen Punkten vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung freizusprechen und er sei zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
 
D.
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Geschädigte A.________ hat auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen).
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist daher auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Handlungen vom 14. und 15. Mai 2002 habe er sich nicht der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, sondern lediglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das Obergericht habe in Verletzung verfassungs- und konventionsrechtlicher Verfahrensgarantien aufgrund willkürlicher Beweiswürdigung und aktenwidrig einen (Eventual-)Vorsatz der schweren Körperverletzung konstruiert.
 
3.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 57 E.2; 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b).
 
3.2 Gemäss den Feststellungen des Obergerichts traten der Beschwerdeführer und sein Mittäter bei ihren Angriffen mit Schuhen, die mit Stahlkappen verstärkt waren, auf die Opfer ein, und zwar in deren Gesicht und deren Bauch. Beim Einsatz von solchen massiven Schuhen beziehungsweise Springerstiefeln mit voller Wucht gegen empfindliche und ungeschützte Körperteile wie Gesicht/Kopf oder Bauch bestehe eine erhebliche Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen wie das Unbrauchbarmachen eines Sinnesorgans oder eines anderen wichtigen Organs oder das arge und bleibende Entstellen des Gesichts. Die Möglichkeit, solche Verletzungen im Nahkampf hervorzurufen, sei denn auch ursprünglich der Grund, weshalb im Militär Springerstiefel mit Stahlkappen verstärkt worden seien. Da der Beschwerdeführer und sein Mittäter ihr Schuhwerk gleichsam als Kampfmittel und mit voller Wucht eingesetzt hätten, sei es als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren.
 
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil traten der Beschwerdeführer und sein Mittäter selbst dann noch mit ihren massiven Schuhen auf die Opfer ein, als diese wehrlos am Boden lagen. Beiden Tätern habe bewusst sein müssen, dass solche überaus heftige Tritte ins Gesicht und in den Bauch schwere Körperverletzungen verursachen können. Dies gelte insbesondere für den Beschwerdeführer, der während einiger Zeit Kampfsport ausgeübt habe und deshalb die hohe Verletzungsgefahr, die von heftigen Schlägen und Tritten gegen empfindliche, ungeschützte Körperteile ausgehe, im Besonderen habe kennen müssen. Abgesehen davon gehöre diese hohe Verletzungsgefahr zum Erfahrungsschatz jedes durchschnittlich intelligenten Menschen.
 
3.3
 
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei widersprüchlich, sinnlos und deshalb willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn im angefochtenen Urteil einerseits auf seine Kampfsporterfahrung hingewiesen und andererseits der Vorsatz schwerer Körperverletzung angenommen werde, obschon eine solche gerade nicht bewirkt worden sei. Logisch und konsequent wäre vielmehr, aufgrund der angeführten Kampfsporterfahrung den Vorsatz der schweren Körperverletzung in Anbetracht des tatsächlichen Verletzungsbildes zu verneinen.
 
3.3.2 Mit diesen Einwänden macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend, nämlich die unrichtige Anwendung von Art. 18 Abs. 2 StGB, was mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen ist (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
 
3.4
 
3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die obergerichtlichen Ausführungen zum verwendeten Schuhwerk. Schuhe der fraglichen Art seien nicht zu militärischen Zwecken im Nahkampf geschaffen worden. Es handle sich vielmehr um Arbeitsschuhe für schwere Arbeiten, insbesondere für Arbeiten im Stahlbau, wo die Zehen vor schwersten Gegenständen, die von Hand bewegt würden, zu schützen seien. Die bei den Straftaten verwendeten Schuhe wiesen eine abgerundete Spitze auf. Die Tretwirkung solcher Schuhe sei wesentlich schwächer als etwa diejenige von so genannten Cowboy-Stiefeln mit zulaufender Fussspitze. Die Annahme des Obergerichts, aufgrund des verwendeten Schuhwerks sei auf den Vorsatz einer schweren Körperverletzung zu schliessen, sei mit Blick auf die konkreten Schuhe geradezu aktenwidrig.
 
3.4.2 Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe mit Stahlkappen verstärkte Schuhe getragen und damit auf die Opfer eingetreten. Dies wird nicht bestritten. Die Feststellung des Obergerichts, es handle sich um "massive" Schuhe, ist nicht willkürlich. Auch die weitere Feststellung des Obergerichts, dass heftige Tritte mit solchen Schuhen gegen empfindliche Körperteile schwere Verletzungen bewirken können, ist nicht willkürlich. Wie diese Schuhe korrekt bezeichnet werden und wozu sie allenfalls bestimmt waren und sind, ist unerheblich. Die Rüge ist somit unbegründet.
 
3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe aus den festgestellten Tatsachen zu Unrecht auf Vorsatz geschlossen, rügt er eine Verletzung von Bundesrecht, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
 
3.5
 
3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe wesentliche Beweisergebnisse nicht berücksichtigt. Aus den polizeilichen Fotoaufnahmen ergebe sich eindrücklich, dass das Opfer der Tat vom 21. Mai 2002 um ein Vielfaches schlimmer zugerichtet worden sei als die Opfer der Taten vom 14. und 15. Mai 2002. Die körperlichen Beeinträchtigungen des Opfers der Tat vom 14. Mai 2002 lägen an der Grenze zur Tätlichkeit, was denn auch das Kriminalgericht zutreffend festgestellt habe. Indem das Obergericht sich damit nicht auseinander gesetzt habe, habe es die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 29 BV verletzt und im Sinne von Art. 9 BV willkürlich gehandelt. Zudem habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil es nicht dargelegt habe, warum trotz der wesentlich geringfügigeren Verletzungen bei den Taten vom 14. und 15. Mai 2002 Eventualvorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzungen und damit vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung anzunehmen sei.
 
3.5.2 Die Einwände sind unbehelflich. Das versuchte Delikt zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Erfolg - hier die schwere Körperverletzung - nicht eingetreten ist. Das Obergericht hat willkürfrei die tatsächlichen Voraussetzungen dargelegt, aus denen sich der Eventualvorsatz in Bezug auf eine schwere Körperverletzung im Falle ihres Eintritts ergibt. Das Obergericht war nicht gehalten, in diesem Zusammenhang auf das Verletzungsbild der Opfer einzugehen. Es hat sich vielmehr zu Recht mit dem Tatvorgehen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und ist willkürfrei zum Schluss gelangt, daraus sei auch für den Beschwerdeführer das Risiko einer schweren Körperverletzung erkennbar gewesen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
 
3.6
 
3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt, weil die vorsitzende Richterin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 21. Mai 2006 zugelassen habe, dass die Staatsanwältin von ihr ausgewählte Schuhe als angeblich identisch mit den Schuhen des Beschwerdeführers vorgelegt und herumgezeigt habe. Diese Schuhe seien in Tat und Wahrheit viel schwerer als die von ihm zur Tatzeit getragenen Schuhe. Damit habe die Staatsanwältin während fast drei Stunden auf das Richtergremium einwirken und mit unfairen und unzulässigen Mitteln auf die Beurteilung und Würdigung Einfluss nehmen können.
 
3.6.2 Die Rüge ist haltlos. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der mitangeklagte Mittäter konnten anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht darauf hinweisen, dass die vorgelegten Schuhe nicht mit den bei den Taten verwendeten Schuhen identisch seien und auch nicht als Beweis zugelassen werden dürften. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihrerseits gab zu Protokoll, die Schuhe würden nur als Anschauungsobjekt und zur Verdeutlichung dafür dienen, dass die Täter bei ihren Angriffen keine normalen Schuhe getragen hätten. Im angefochtenen Urteil wird denn auch ausdrücklich auf die bei den Akten befindlichen Fotos der Originalschuhe hingewiesen. Für eine Beeinflussung des Gerichts, welche sich auf die Urteilsfindung ausgewirkt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
3.7 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seine (sub-)kulturelle Einbindung - als sog. Skinhead - ausschliesslich zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Damit habe es gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, betrifft die Strafzumessung (Art. 63 StGB), welche mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen ist. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
 
3.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe im angefochtenen Urteil (S. 20) mit seiner Wortwahl suggeriert, dass die rassendiskriminierenden Elemente der Taten von unbeteiligten Dritten wahrgenommen worden seien, und aus diesem Grunde Öffentlichkeit bejaht. Dies sei willkürlich.
 
Der Einwand ist unbehelflich. Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist schon gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit einer Wahrnehmung des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte bestand (siehe E. 8.3 und E. 9.1 hiernach). Dass diese Möglichkeit bestand, bestreitet der Beschwerdeführer mit Recht nicht.
 
3.9 Gemäss den Erwägungen des Obergerichts trug der Beschwerdeführer auch bei der Tat vom 21. Mai 2002 eine Kleidung ("Uniform"), die seine rechtsgerichtete Gesinnung ausdrückte. Daran ändere nichts, dass er zuvor das orange Innenfutter der Jacke nach aussen gekehrt habe. Denn es sei allgemein bekannt, dass die von Rechtsextremen getragenen Bomberjacken ein oranges Innenfutter aufwiesen (angefochtenes Urteil S. 25).
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Annahme des Obergerichts sei willkürlich. Indem das Obergericht mit diesem Argument das Kriterium der Öffentlichkeit beim Vorfall vom 21. Mai 2002 bejaht habe, habe es Art. 9 BV verletzt.
 
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Mit dem genannten Argument hat das Obergericht nicht die Öffentlichkeit bejaht, sondern festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch beim Vorfall vom 21. Mai 2002 durch seine Kleidung seine rechtsextreme Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe. Ob aufgrund der gesamten Umstände, zu welchen auch die Kleidung des Beschwerdeführers gehört, die inkriminierte Handlung von einem unbeteiligten Dritten als rassendiskriminierender Akt verstanden wurde, ist eine Rechtsfrage, die in den Erwägungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln ist.
 
3.10
 
3.10.1 Das Obergericht hält in den Erwägungen zur Strafzumessung fest, der Alkoholkonsum vor den Taten möge den Beschwerdeführer enthemmt haben, doch habe er kein die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigendes Ausmass erreicht.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, wie sich aus den kantonalen Akten ergebe, vor den Taten jeweils 2 - 3 l Bier konsumiert, dies bei einem Körpergewicht von 65 - 70 kg. Bei dieser Sachlage sei die lapidare Behauptung des Obergerichts, die Zurechnungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen, offensichtlich haltlos und aktenwidrig. Zumindest hätte das Obergericht die Behauptung eingehend begründen müssen.
 
3.10.2 Die Rüge ist ihrerseits haltlos. Der Beschwerdeführer sagte in der von ihm erwähnten Einvernahme aus, er und sein Komplize hätten an einem Abend 2 - 3 l Bier getrunken; es sei aber immer abhängig gewesen von der momentanen finanziellen Lage. Da die Delikte jeweils nach Mitternacht begangen wurden, kann davon ausgegangen werden, der vorausgehende Alkoholkonsum habe sich über mehrere Stunden erstreckt. Damit war aber ein Teil des Alkohols im Zeitpunkt der Taten bereits wieder abgebaut. Bei dieser Sachlage bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Rechtssinne erfüllt seien. Das Obergericht musste dies nicht näher begründen, zumal der Beschwerdeführer an der obergerichtlichen Verhandlung zwar ausführen liess, er sei wegen des übermässigen Alkoholkonsums jedenfalls stark enthemmt gewesen, aber selbst nicht eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geltend machte. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
4.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1).
 
6.
 
Soweit der Beschwerdeführer (auch) in der Nichtigkeitsbeschwerde die vorinstanzlichen Feststellungen zur Beschaffenheit der von ihm bei den Taten getragenen Schuhe beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, und das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
 
7.
 
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn, soweit die Taten vom 14. und 15. Mai 2002 betreffend, zu Unrecht wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Es liege lediglich eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.
 
7.1.1 Beim Vorfall vom 14. Mai 2002 verfolgten der Beschwerdeführer und sein Mittäter das Opfer, holten es ein und begannen es zu verprügeln. Der Beschwerdeführer packte das Opfer mit beiden Händen, warf es in die überdachte Haltestelle einer Busstation, drückte es nach vorn und rammte ihm das Knie in den Bauch. Daraufhin versetzten die beiden Täter mit ihren mit Stahlkappen verstärkten Schuhen dem Opfer Tritte in den Bauch. Dem Opfer gelang es zu flüchten, es kam aber zu Fall, worauf es von den beiden Angreifern wieder eingeholt und erneut mit Fusstritten in den Bauch traktiert wurde. Die beiden Täter warfen das Opfer neben dem Trottoir in ein Gebüsch, wo es liegen blieb. Sie versetzten ihm weitere Fusstritte. Der Mittäter des Beschwerdeführers "kickte" ihm mehrmals in den Bauch. Der Beschwerdeführer trat fünf bis sieben Mal mit den Schuhen gegen das Gesicht des Opfers. Als sich ein Auto näherte, liessen sie vom Opfer ab. Dieses erlitt kleine Schürfungen am linken Knie, Schmerzen und Schwellungen am rechten Daumenballen, an der linken Schulter und am Hals links, eine deutliche Schwellung der linken Wange, Nasenbluten, eine Schneidezahnverletzung, eine deutliche Schwellung der gesamten linken Gesichtshälfte mit Bluterguss und Druck auf das linke Augenunterlied, eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe und stark geschwollene Lippen.
 
Beim zweiten Vorfall, am 15. Mai 2002, packten der Beschwerdeführer und sein Mittäter das Opfer und warfen es zu Boden. Der Mittäter schlug ihm mit den Fäusten mehrmals ins Gesicht. Das Opfer konnte fliehen, stürzte aber nach wenigen Metern zu Boden, worauf die beiden Angreifer es einholten und erneut mit ihren Fäusten und mit den stahlkappenverstärkten Schuhen auf es einschlugen und eintraten. Beide Täter traten etwa sechs bis sieben Mal gegen den Rücken, den Bauch, die Rippen, den Hinterkopf und das Gesicht des am Boden liegenden Opfers. Als sie durch einen Anwohner gestört wurden, entfernten sie sich. Der Beschwerdeführer kam noch einmal zum Opfer zurück und trat es von vorne ins Gesicht. Es erlitt eine Gehirnerschütterung, Rissquetschwunden an Stirn und Oberlippe, multiple Kontusionsmarken und Schürfungen im Schädelbereich rechts sowie eine Thoraxkontusion.
 
7.1.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht näher mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Eventualvorsatz auseinander. Soweit er einwendet, die Vorinstanz habe unzulässigerweise "allgemeinere Grundsätze über die subjektive Erfahrungswirkung im Kampfsport" (Beschwerde S. 5) aufgestellt, ist er nicht zu hören. Wenn im angefochtenen Urteil festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe die hohe Verletzungsgefahr besonders kennen müssen, weil er während einiger Zeit Kampfsport ausgeübt habe, ist dies nicht zu beanstanden. Dieser Hinweis der Vorinstanz war im Übrigen für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die hohe Verletzungsgefahr bei derart heftigen Schlägen und Tritten gegen empfindliche und ungeschützte Körperteile zum Erfahrungsschatz eines jeden durchschnittlich intelligenten Menschen gehört.
 
7.1.3 Aufgrund des Sachverhalts durfte die Vorinstanz in beiden Fällen davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Opfer schwer verletzt werden könnten. Nicht entscheidend ist, welche Verletzungen den Opfern tatsächlich zugefügt wurden. Bei seinem brutalen und offensichtlich auch unkontrollierten Vorgehen musste sich dem Beschwerdeführer eine schwere Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden kann (siehe BGE 117 IV 419 E. 4d). Daran ändert nichts, dass ihm der allfällige Eintritt eines Erfolgs der schweren Körperverletzung allenfalls unerwünscht war, denn die Annahme des Eventualvorsatzes setzt nicht voraus, dass der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden war. Die Erkenntnis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich einer allfälligen schweren Körperverletzung mit Eventualvorsatz gehandelt, ist nicht zu beanstanden.
 
7.2
 
7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB angenommen. Dieser setze voraus, dass der Täter in objektiver Betrachtung alle zur Erreichung des Erfolgs notwendigen Tathandlungen vorgenommen habe, ohne dass der Erfolg tatsächlich eingetreten sei. Aufgrund des Beweisergebnisses sei eine solche Subsumtion nur für den Vorfall vom 21. Mai 2002, nicht aber für die beiden Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 zulässig. Aus den polizeilichen Fotoaufnahmen ergebe sich eindrücklich, dass das dritte Opfer um ein Vielfaches schlimmer zugerichtet worden sei als die ersten beiden Opfer, was zeige, dass der Angriff beim Vorfall vom 21. Mai 2002 viel intensiver gewesen sei. Die Bejahung eines vollendeten Versuchs der schweren Körperverletzung hinsichtlich der Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 sei daher bundesrechtswidrig.
 
7.2.2 Aus der Beschwerde ergibt sich nicht klar, ob der Beschwerdeführer geltend machen will, es liege allenfalls bloss ein unvollendeter Versuch im Sinne von Art. 21 Abs 1 StGB vor. Diesfalls wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der grundsätzlich fehlenden praktischen Bedeutung der Unterscheidung zwischen unvollendetem und vollendetem Versuch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids besteht (BGE 127 IV 97 E. 1b S. 99 f.). Soweit der Beschwerdeführer aber geltend machen will, es liege überhaupt kein versuchtes Delikt vor, sind seine Einwände unbegründet. Dass die Opfer objektiv keine schweren Verletzungen erlitten haben, schliesst einzig ein vollendetes Delikt der schweren Körperverletzung, nicht aber - nachdem insoweit Eventualvorsatz zu bejahen ist - den Versuch einer schweren Körperverletzung aus. Dass insoweit die Grenze zum strafbaren Versuch überschritten worden ist, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
 
7.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 14. und 15. Mai 2002 in Luzern, ist deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
 
8.
 
Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft (Abs. 1);
 
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2);
 
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3);
 
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4 erste Hälfte) oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4 zweite Hälfte);
 
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert (Abs. 5).
 
8.1 Die amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Rassendiskriminierung hat sich bis anhin insbesondere mit den Tatbestandsvarianten im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB befassen müssen, nämlich mit der Herabsetzung durch Wort oder Schrift (Abs. 4 erste Hälfte) einerseits (siehe BGE 131 IV 23) und mit der Leugnung bzw. der gröblichen Verharmlosung von Völkermord (Abs. 4 zweite Hälfte), namentlich des Holocausts, andererseits (siehe BGE 127 IV 203). Strittig waren dabei im Wesentlichen die Fragen, wie eine schriftliche Äusserung von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten im Gesamtzusammenhang interpretiert wird (BGE 131 IV 23), inwiefern bei der Auslegung von Art. 261bis StGB dem Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit Rechnung zu tragen (siehe BGE 131 IV 23 E. 3) und wie das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit auszulegen ist (vgl. BGE 130 IV 111 E. 3 - 6).
 
Das Bundesgericht hat sich in seiner amtlich publizierten Rechtspre-chung noch nicht mit der Frage befassen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gewalttätigkeit, z.B. eine Körperverletzung, auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllen kann.
 
8.2 Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 131 IV 23 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 131 IV 23 E. 1.1; 128 I 218 E. 1.4; 123 IV 202 E. 2 mit Hinweisen).
 
8.3 Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ist - mit Ausnahme der Leistungsverweigerung gemäss Absatz 5 - nur strafbar, wenn sie öffentlich begangen wird. Zwar sind Äusserungen und Verhaltensweisen, die andere Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion in ihrer Würde unmittelbar oder mittelbar verletzen, in einem Rechtsstaat inakzeptabel und an sich schon strafwürdig (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1). Dem Gesetzgeber erschien es aber angezeigt, solche Äusserungen und Verhaltensweisen - abgesehen vom Fall der Leistungsverweigerung - nur unter der Voraussetzung unter Strafe zu stellen, dass sie öffentlich erfolgen.
 
Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1 mit Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Besonderen geht die neuere Rechtsprechung mit Rücksicht auf das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde von einem etwas weiteren Begriff der Öffentlichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2).
 
8.4 Eine Äusserung oder Verhaltensweise kann den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nur erfüllen, wenn sie vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten konkreten Umstände als rassendiskriminierender Akt erkannt wird. Dies ergibt sich auch aus dem Erfordernis der Öffentlichkeit. Denn öffentlich ist eine Rassendiskriminierung nur, wenn sie von der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen wird.
 
8.5
 
8.5.1 Mündliche und schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Erfüllt die in diesem Sinne verstandene Äusserung einen bestimmten objektiven Straftatbestand, so ist zu prüfen, ob ihr Urheber auch den erforderlichen subjektiven Tatbestand erfüllt. Genügt insoweit Eventualvorsatz, so ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn der Urheber der Äusserung eine Interpretation in dem Sinne, in welchem sie vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten verstanden wird, in Kauf genommen hat. Dies gilt etwa bei der üblen Nachrede (siehe BGE 131 IV 160 E. 3.3.3) und bei unlauteren Angaben (vgl. BGE 124 IV 162 E. 3; 123 IV 211).
 
Diese Grundsätze gelten auch bei Äusserungen, die unter dem Gesichtspunkt der Rassendiskriminierung relevant sein können (BGE 131 IV 23). Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt mithin den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat.
 
8.5.2 Äusserungen können nicht nur verbal, in Wort und Schrift, sondern auch non-verbal getan werden, etwa in Bildern, Gebärden und Tätlichkeiten. Diese Tatmittel werden im Tatbestand der Herabsetzung gemäss Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB - genauso wie im Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) - ausdrücklich genannt. Die Tätlichkeiten werden in Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB - wie in Art. 177 Abs. 1 StGB - neben den Gebärden erwähnt, damit kein Wertungswiderspruch zwischen Gebärden und Tätlichkeiten entsteht (Dorrit Schleiminger, Basler Kommentar, StGB II, Art. 261bis N. 47). Tätlichkeiten im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sind kommunikative Gebärden mit Körperkontakt (Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MstG, 1996, N. 920). Die Ermittlung des Sinns namentlich von Gebärden und von Tätlichkeiten ist allerdings grundsätzlich schwieriger als die Interpretation von verbalen Äusserungen.
 
8.6 Die Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise kann gemäss Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht nur durch die darin ausdrücklich genannten Mittel, sondern auch "in anderer Weise" erfolgen. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB entspricht insoweit im Wesentlichen Art. 176 StGB ("Gemeinsame Bestimmung"), wonach der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt ist.
 
8.6.1 Schon der Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sah eine entsprechende Aufzählung der Tatmittel vor. Gemäss Art. 261bis Ziff. 2 VE sollte, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft werden, "wer durch Wort, Schrift, Bild, durch Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise jemanden in beleidigender Weise in seiner Menschenwürde angreift, namentlich indem er ihm aus Gründen der Rassendiskriminierung eine öffentlich angebotene Dienstleistung verweigert". Im Erläuternden Bericht zum Vorentwurf vom 4. Dezember 1989 wird ausgeführt, es bestehe eine gewisse Verwandtschaft zwischen Art. 261bis Ziff. 2 VE und dem Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Der Unterschied liege darin, dass die Beschimpfung die Ehre des Betroffenen verletze, während die neue Bestimmung ein anderes Rechtsgut schützen solle, nämlich die Menschenwürde. Hinzu komme, dass ein diskriminierendes Verhalten geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen, da es den Hass schüren und auch zu gewaltsamen Gegenreaktionen herausfordern könne. Das diskriminierende Verhalten könne die Menschenwürde verletzen durch beleidigende Worte, Schmähungen oder ungehörige Gebärden, aber auch durch die Umstände, in denen es sich manifestiere. Dies sei insbesondere der Fall, wenn einem Einzelnen der Zutritt zu öffentlichen Lokalen verwehrt oder eine öffentlich angebotene Dienstleistung verweigert werde (Erläuternder Bericht S. 9).
 
Gemäss Art. 261bis Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfs sollte mit Gefängnis oder mit Busse bestraft werden, "wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe in ihrer Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe das Andenken von Verstorbenen verunglimpft". In der Botschaft des Bundesrates wird ausgeführt, eine weitere Form, den öffentlichen Frieden durch rassistisches Verhalten zu gefährden, liege in der konkreten Beschimpfung oder Beleidigung gewisser Personen wegen deren Zugehörigkeit zu einer Rasse oder einer ethnischen oder religiösen Gruppe. Im Unterschied zu den Ehrverletzungsdelikten handle es sich hier nicht um einen Angriff auf die Ehre des Verletzten. Dem Opfer werde vielmehr seine Qualität als Mensch schlechthin abgesprochen. Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes liege in der Unentrinnbarkeit der Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Integrierung entzögen. Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener werde im Hinblick auf die "Auschwitz-Lüge" in den Tatbestand aufgenommen (Botschaft des Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 313 f.).
 
Gemäss dem Antrag der Kommission des Nationalrats sollte nach Art. 261bis Abs. 4 StGB bestraft werden, "wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Religion oder Ethnie in ihrer Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht". Diesem Antrag der Kommission stimmte der Nationalrat zu (AB 1992 N 2650 ff., 2674 ff.).
 
Der Antrag der Kommission des Ständerates betreffend Art. 261bis Abs. 4 entsprach dem Beschluss des Nationalrates mit der geringfügigen Modifikation, dass nach der "Rasse" an zweiter Stelle die "Ethnie" und erst an dritter Stelle die "Religion" genannt werden sollte. Ständerat Küchler stellte den Antrag, dass die Tathandlung zum Zwecke einer gewissen Einschränkung etwas anders zu umschreiben sei. Strafbar sollte nicht sein, wer einen anderen "in seiner Menschenwürde angreift", sondern, wer einen anderen "in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise erniedrigt oder diskriminiert". Diesem Antrag stimmte der Ständerat zu mit der Modifikation, dass der Begriff "erniedrigt" durch den Begriff "herabsetzt" ersetzt wurde (AB 1993 S 90 ff., 96 ff.).
 
Der Nationalrat hielt zunächst an der von ihm beschlossenen Fassung von Art. 261bis Abs. 4 fest (AB 1993 N 1075 ff., 1080), stimmte aber schliesslich dem Beschluss des Ständerats zu (AB 1993 N 1300).
 
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, was unter der Generalklausel "in anderer Weise" im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB im Einzelnen zu verstehen ist.
 
8.6.2 Die Ausführungen in der Lehre zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich der Generalklausel "in anderer Weise" in Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sind relativ spärlich. Für die Generalklausel dürften sich angesichts der weiten Umschreibung der Beispiele kaum Anwendungsfälle finden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 261bis N. 33). Die Herabsetzung oder Diskriminierung kann auf beliebige Weise kommuniziert werden (Dorrit Schleiminger, a.a.O., Art. 261bis N. 47). Ausführungsmodalitäten, Kommunikationswege und Kommunikationsmittel sind irrelevant. Aufgrund der Generalklausel erhält die gesetzliche Aufzählung der Tatmittel einen bloss beispielhaften Charakter, so dass eine (irgendwie noch denkbare?) Einschränkung hinfällig ist. Die Herabsetzung oder Diskriminierung kann damit auf jede denkbare Weise erfolgen (Hans Vest, Stämpflis Handkommentar, Art. 261bis StGB N. 70). Die Generalklausel kann nichts anderes bezwecken, als die ohnehin schon opulente Aufzählung möglicher Begehensweisen zu ergänzen (Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 927). Bei der ausführlichen Aufzählung von denkbaren Formen einer herabsetzenden Äusserung hat der Gesetzgeber offenbar noch mehr für möglich gehalten als bei der Ehrverletzung (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl. 2000, § 39 N. 36). In der Lehre werden als Beispiele für Tatmittel im Sinne der Generalklausel, teilweise unter Hinweis auf die Lehre zu Art. 176 StGB, Karikaturen, Skulpturen, Filme und Theaterdarstellungen genannt (Robert Rom, Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1995, S. 134), ferner die Pantomime sowie das Tragen und Vorzeigen von Symbolen und Fahnen (Alexandre Guyaz, L'incrimination de la discrimination raciale, Diss. Lausanne 1996, S. 283).
 
Die Lehre äussert sich, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gewalttätigkeiten, beispielsweise schwere Körperverletzungen und Brandstiftungen, als solche auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllen können. Allerdings wird einhellig die Auffassung vertreten, dass zwischen Art. 261bis StGB und anderen Straftaten, beispielsweise Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder Brandstiftung (Art. 221 StGB), "echte Konkurrenz" bestehen kann (vgl. nur Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl. 2004, S. 221; Hans Vest, a.a.O., Art. 261bis N. 122). Aus der Lehre wird allerdings nicht klar ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen "echte Konkurrenz" besteht und ob damit Realkonkurrenz (so ausdrücklich Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 261bis N. 46) oder aber Idealkonkurrenz (so ausdrücklich Alexandre Guyaz, a.a.O., S. 227) gemeint ist. Im Falle einer von fremdenfeindlichen Parolen begleiteten Brandstiftung (siehe das Beispiel bei Stratenwerth, a.a.O., § 39 N. 44) besteht zweifellos "echte Konkurrenz". Der Täter erfüllt durch die fremdenfeindlichen Parolen eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB (beispielsweise Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB) und durch die Brandstiftung den Tatbestand von Art. 221 StGB; in diesem Fall besteht Realkonkurrenz. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Brandstiftung als solche neben dem Tatbestand von Art. 221 StGB in Idealkonkurrenz auch eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllt, wenn und weil sie von fremdenfeindlichen Parolen begleitet wird, und ob eine Brandstiftung selbst bei Fehlen solcher Parolen neben dem Tatbestand von Art. 221 StGB in Idealkonkurrenz auch eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllt, wenn und weil sie vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten in Anbetracht der gesamten Umstände als ein fremdenfeindlicher Akt verstanden wird. Entsprechend stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine schwere Körperverletzung neben dem Tatbestand von Art. 122 StGB in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllen kann.
 
8.7 Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (RDK; SR 0.104), das für die Schweiz am 29. Dezember 1994 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Vertragsstaaten, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form und der Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen (Art. 2 RDK). Die Vertragsstaaten werden die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes Einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten (Art. 5 RDK). Dies gilt unter anderem für das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden (Art. 5 lit. b RDK).
 
Gewalttätigkeiten aller Art sind nach dem schweizerischen Strafrecht ohnehin schon gemäss den einschlägigen Normen strafbar, etwa als Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder als Brandstiftung (Art. 221 StGB). Den rassendiskriminierenden Tatmotiven ist bei der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB straferhöhend Rechnung zu tragen. De lege ferenda wird von einem Teil der Lehre die Schaffung eines speziellen Qualifikationsgrundes der rassistischen Tatmotive bei einzelnen Tatbeständen gefordert (so Robert Rom, a.a.O., S. 55 ff., 167; ablehnend Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 1236).
 
Durch Art. 261bis StGB sollten in Befolgung der durch die Unterzeichnung der Rassendiskriminierungskonvention eingegangenen Verpflichtungen gewisse Lücken im schweizerischen Strafrecht geschlossen werden. Art. 261bis StGB erfasst in erster Linie rassendiskriminierende Gedankenäusserungen aller Art in der Form von Aufrufen, Propagandaaktionen, Verbreitung von Ideologien sowie von Beleidigungen.
 
8.8 Eine Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise kann auch mittels einer Gewalttätigkeit manifestiert beziehungsweise kommuniziert werden. Eine Gewalttätigkeit kann unter Umständen auch die Einschätzung der Minderwertigkeit des Opfers zum Ausdruck bringen und den objektiven Erklärungswert haben, dass das Opfer kein vollwertiger Mensch sei. Durch eine Körperverletzung beispielsweise kann nicht nur die körperliche Integrität, sondern, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, auch die Menschenwürde der angegriffenen Person verletzt werden. In diesem Fall besteht zwischen dem Tatbestand der Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB und dem Tatbestand der Herabsetzung nach Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB echte Konkurrenz im Sinne der Idealkonkurrenz, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des letztgenannten Tatbestands erfüllt sind.
 
Eine öffentlich verübte Gewalttätigkeit erfüllt neben dem objektiven Tatbestand etwa der Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) in Idealkonkurrenz auch den objektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn durch die Gewalttätigkeit für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar erkennbar das Opfer wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion als minderwertig hingestellt wird, wenn mit anderen Worten die Gewalttätigkeit für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar erkennbar zum Ausdruck bringt und somit den Erklärungswert hat, dass das Opfer wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion kein vollwertiger Mensch sei, kurz, wenn die Gewalttätigkeit für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint.
 
Ob eine Gewalttätigkeit, etwa eine Körperverletzung, für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint, beurteilt sich - ähnlich wie die Interpretation von Äusserungen durch Worte - aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles. Von Bedeutung sind dabei die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Opfers liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche. Verbale rassistische Äusserungen im Rahmen einer Gewalttätigkeit sind für die Einschätzung der Gewalttätigkeit als rassistischer Akt zwar hilfreich, doch sind sie nicht notwendig. Eine in der Öffentlichkeit begangene Gewalttätigkeit, etwa eine schwere Körperverletzung, kann den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB auch erfüllen, wenn sie nicht von verbalen rassistischen Äusserungen begleitet wird. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls.
 
9.
 
9.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als "rechtsextrem". Er gibt an, dass er Ausländer hasst. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beging er die ihm zur Last gelegten Taten aus Rassenhass beziehungsweise aus ausländer- respektive fremdenfeindlichen Motiven (angefochtenes Urteil S. 15, 19, 24/25). Die Einwände in der Beschwerdeschrift (S. 11 ff.), dass Gewalttätigkeiten von jungen Männern, insbesondere von Skinheads, Hooligans und Jugendbanden, auf dem Gefühl eigener Minderwertigkeit und Ohnmacht beruhten und mit politischen Inhalten kaum etwas zu tun hätten, gehen daher an der Sache vorbei. Die Vorfälle ereigneten sich im öffentlichen Raum. Der Beschwerdeführer beging die Taten werktags, kurz nach Mitternacht, auf der gut beleuchteten Hauptverbindungsstrasse zwischen Luzern und Littau, an welcher viele Wohnhäuser stehen. Aufgrund dieser örtlichen und zeitlichen Umstände bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Angriffe von unbeteiligten Dritten - Passanten und/oder Anwohnern - wahrgenommen wurden. Dass die Taten allenfalls von niemandem im Einzelnen beobachtet wurden, wie in der Beschwerde (S. 10 f.) behauptet wird, ist unerheblich.
 
Dies reicht indessen für eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht aus. Zur Erfüllung des Tatbestands ist zudem erforderlich, dass die Gewalttätigkeit für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten in Anbetracht der gesamten konkreten Umstände klar erkennbar als rassistisch begründeter Akt erscheint, mithin als eine Verhaltensweise, durch welche das Opfer im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird, und dass der Beschwerdeführer eine solche Einschätzung seiner Handlung durch den unbefangenen durchschnittlichen Dritten im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
 
9.2
 
9.2.1 Gemäss den Ausführungen der ersten Instanz waren der Beschwerdeführer und sein Komplize nach eigenen Aussagen zur Zeit der Taten rechtsradikal. Bei allen drei Vorfällen hätten sie Kleidung getragen, welche typischerweise in rechtsradikalen Kreisen getragen werde. Die rechtsextreme Grundhaltung sei das Motiv für die Taten gewesen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die vom Beschwerdeführer verübten Gewalttätigkeiten indessen für sich allein genommen nicht zum Ausdruck gebracht, dass dadurch die Opfer gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse beziehungsweise Ethnie als minderwertig hingestellt worden seien. Einen im jeweils konkreten Fall dafür erforderlichen verbalen Kommentar hätten der Beschwerdeführer und sein Komplize nie abgegeben. Daher sei der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt (erstinstanzliches Urteil S. 15 f.).
 
9.2.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setze nicht voraus, dass der Angriff auf das Opfer von verbalen rassistischen Kommentaren seitens des Täters begleitet werde. Die rassistische Äusserung könne sich auch allein in Tätlichkeiten - oder eben (wie im vorliegenden Fall) in schwerer wiegenden Angriffen auf die körperliche Integrität - manifestieren. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz trug der Beschwerdeführer bei den Taten jeweils stahlkappenverstärkte Schuhe, eine schwarze Jeanshose, einen grauen Pullover der - von Rechtsradikalen (wegen der darin enthaltenen Buchstabenfolge "nsda") bevorzugten - Marke "Lonsdale" und eine schwarze Jacke derselben Marke mit orangem Innenfutter. Auf seiner Jacke waren die Aufschrift "Skinhead" sowie ein Abzeichen der "SS-Totenkopfverbände" aufgenäht. Die Haare des Beschwerdeführers waren sehr kurz geschnitten. Nach der Auffassung der Vorinstanz entsprach das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers "ganz demjenigen, das landläufig mit einem Neonazi beziehungsweise einem Rechtsradikalen assoziiert wird" (angefochtenes Urteil S. 15). Der Beschwerdeführer habe selber von einer "Uniform" gesprochen, mit der er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass "Rechts" nicht am Verschwinden sei. Aufgrund der Aufmachung des Beschwerdeführers sowie des Aussehens der Opfer kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Dritter den rassendiskriminierenden Hintergrund der Taten ohne weiteres erkennen konnte (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
 
9.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tätlichkeit eines kahlgeschorenen Schweizers gegen einen Ausländer dunkler Hautfarbe erfülle als solche noch nicht den Straftatbestand der Rassendiskriminierung. Dass die betroffene Person eben gerade wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt werde, müsse sich durch eine zusätzliche äussere Handlung, nämlich durch einen verbalen Kommentar, manifestieren. Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Rassen, Ethnien oder Religionen sei eine diskriminierende (Mit-)Motivation eines Kontrahenten nie auszuschliessen. Damit eine Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB deshalb nicht beliebig und aleatorisch werde, sei für den Fall einer tätlichen Auseinandersetzung die genannte zusätzliche Manifestation der Diskriminierung mittels verbaler Äusserung unabdingbar. Da diese Voraussetzung hier unstreitig nicht erfüllt sei, habe er den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt.
 
9.2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, eine Herabsetzung oder Diskriminierung könne gemäss Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht nur durch Worte, sondern auch in Form von Tätlichkeiten oder auf andere Weise erfolgen. Entscheidend sei, dass sich die tätlichen Angriffe in der Öffentlichkeit auf eine Weise ereigneten, bei welcher der rassistische Zusammenhang und die damit verbundene Erniedrigung der Opfer für unbeteiligte Dritte erkennbar sei.
 
9.3
 
9.3.1 Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten können den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB auch erfüllen, wenn sie nicht von rassistischen Kommentaren begleitet sind. Zwar sind solche Parolen für die Beurteilung hilfreich, da die Einschätzung von Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten schwierig sein kann (siehe in Bezug auf Gebärden und Tätlichkeiten Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, a.a.O., S. 216; Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 918). Doch sind solche Kommentare nicht notwendig. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentlich verübte Gewalttätigkeit für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles klar erkennbar als rassistischer Akt erscheint, mithin als ein Verhalten, durch welches das Opfer wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird (siehe E. 8.8 hievor).
 
9.3.2 In der heutigen Zeit werden Auseinandersetzungen zunehmend ungeniert auch im öffentlichen Raum gewalttätig ausgetragen. Soweit solche Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Rassen oder Ethnien stattfinden, werden sie vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten nicht ohne weiteres als rassistische Akte eingeschätzt, da auch für solche Auseinandersetzungen in einer Gesellschaft, in welcher viele Angehörige verschiedener Rassen und Ethnien nebeneinander und miteinander leben, zahlreiche andere Gründe - Streit um Geldforderungen, um Drogen oder um ganz alltägliche Dinge - vorstellbar sind.
 
9.3.3 Bei den beiden Vorfällen vom 14. und 15. Mai 2002 war das Opfer jeweils ein Tamile dunkler Hautfarbe. In beiden Fällen beschlossen der Beschwerdeführer und sein Mittäter spontan, das Opfer zu verprügeln. Sie folgten ihm, holten es ein und schlugen es zusammen. Das Opfer konnte flüchten, die Täter holten es nach kurzer Zeit wieder ein und verprügelten es weiter. Auch als es am Boden lag, traten sie mit den Füssen weiterhin auf das Opfer ein, insbesondere gegen den Bauch und den Kopf. Als ein Auto nahte (beim Vorfall vom 14. Mai 2002) respektive ein Anwohner aus einem Fenster etwas rief (beim Vorfall vom 15. Mai 2002), liessen sie vom Opfer ab. Beim Vorfall vom 15. Mai 2002 kehrte der Beschwerdeführer wenige Sekunden später zum weiterhin am Boden liegenden Opfer zurück, um diesem einen weiteren Tritt gegen das Gesicht zu versetzen.
 
Die beiden Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 würden neben den einschlägigen Körperverletzungstatbeständen auch den objektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllen, wenn der Beschwerdeführer und sein Mittäter entsprechend der Einschätzung der Vorinstanz aufgrund ihrer Aufmachung als "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsextreme" erkennbar gewesen wären. Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann indessen in Anbetracht der in den Akten enthaltenen polizeilichen Fotoaufnahmen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer trug unter der schwarzen Jacke einen grauen Pullover, auf dem in grosser Schrift die Marke "Lonsdale" mit dem Zusatz "London" aufgenäht ist. Der unbefangene durchschnittliche Dritte weiss nicht, dass Kleider dieser Marke wegen der darin enthaltenen Buchstabenfolge "...nsda...." (anklingend an "NSDAP" für "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei") offenbar (damals) von Rechtsradikalen gerne getragen wurden. Der unbefangene durchschnittliche Dritte erkennt die in der genannten Marke enthaltene Buchstabenfolge "...nsda...", falls er diese innerhalb des gesamten Wortes überhaupt wahrnimmt, nicht als Anspielung auf die "NSDAP". Die Jacken, welche der Beschwerdeführer und sein Komplize trugen, sind für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten ziemlich unauffällig. Dass "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsextreme" (damals) offenbar Jacken mit orangem Innenfutter bevorzug(t)en, ist allenfalls Insidern bekannt. Allerdings waren auf der Jacke zwei Aufnäher angebracht, nämlich zum einen das (ca. 4 cm lange und knapp 1 cm hohe) Wort "Skinhead" und zum anderen (in ähnlichen Dimensionen) ein Abzeichen, bei dem es sich nach der Meinung der Vorinstanz um ein Abzeichen der "SS-Totenkopfverbände" handeln soll und welches eine Art "Reichsadler" zeigt, der in seinen Krallen das "Hakenkreuz" trägt. In Anbetracht dieser beiden Aufnäher waren der Beschwerdeführer und sein Mittäter zweifellos der Szene der "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsradikalen" zuzuordnen, die, wie allgemein bekannt ist, unter anderem von Hass gegen Ausländer getrieben sind und zur Artikulierung dieses Hasses auch vor feiger, brutaler Gewalt nicht zurückschrecken. Die beiden Aufnäher waren indessen klein und schon aus wenigen Metern Entfernung nicht mehr zu entziffern bzw. zu erkennen. Der Beschwerdeführer trug Halbschuhe, die für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten relativ unauffällig sind. Sein Mittäter trug allerdings Stiefel von der Art, wie sie nach landläufiger Auffassung auch von "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsextremen" getragen werden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter waren nach dem Gesamteindruck, den sie durch ihre Aufmachung vermittelten, für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten schon aus wenigen Metern Entfernung nicht mehr als "Neonazis" beziehungsweise als "Rechtsextreme" erkennbar.
 
In Anbetracht der gesamten Umstände erscheinen die beiden Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten nicht klar erkennbar als rassistische Akte, durch welche die Opfer wegen ihrer Rasse als minderwertige Menschen hingestellt werden sollten.
 
9.3.4 Beim Vorfall vom 21. Mai 2002 war das Opfer ein 53-jähriger Mann aus Bosnien, der wegen einer leichten Gehbehinderung einen Stock mitführte. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter folgten dem Opfer. Der Mittäter entriss diesem den Gehstock und schlug damit auf das Opfer ein. Der Beschwerdeführer warf es zu Boden. Die beiden Täter traten in der Folge mehrmals insbesondere gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers und liessen schliesslich von ihm ab. Im Zeitpunkt dieses Vorfalls trugen der Beschwerdeführer und sein Mittäter ihre Jacken mit dem orangen Innenfutter nach aussen, so dass die beiden Aufnäher ("Skinhead" sowie der "Reichsadler" mit dem "Hakenkreuz") nicht sichtbar waren.
 
In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint auch dieser Vorfall für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten nicht klar erkennbar als rassistischer Akt, durch welchen das Opfer wegen seiner Rasse als minderwertiger Mensch hingestellt werden sollte. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist es nicht allgemein bekannt, dass von Rechtsextremen getragene Bomberjacken ein oranges Innenfutter aufweisen. Im Gegenteil, ist doch die orange Farbe das Kennzeichen zahlreicher demokratischer Parteien in Europa.
 
9.4 Der Beschwerdeführer hat somit durch die inkriminierten Gewalttätigkeiten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt. In diesem Punkt ist daher die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
 
Infolge des Wegfalls dieses Schuldspruchs wird die Vorinstanz die Strafe neu bemessen. Sie wird allerdings im Rahmen der Strafzumessung für die - vorstehend bestätigten - Schuldsprüche wegen mehrfacher (teils versuchter) schwerer Körperverletzung straferhöhend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Delikte tatsächlich aus rassistischen beziehungsweise fremdenfeindlichen und somit besonders verwerflichen Beweggründen verübte und dass die Opfer die Gewalttätigkeiten als rassistische Akte empfanden, wodurch sie zusätzlich in besonderem Masse gedemütigt wurden.
 
10.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafzumessung der Vorinstanz verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 63 StGB und verletzte mithin Bundesrecht.
 
10.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen beziehungsweise falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng beziehungsweise mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E.1a, je mit Hinweisen).
 
10.2
 
10.2.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe mit den Tritten ("Kicks") mit seinen stahlkappenverstärkten Schuhen gegen sehr empfindliche Körperteile der Opfer eine kaum zu überbietende Brutalität und eine erschreckende Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt.
 
10.2.2 Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im angefochtenen Urteil wird in diesem Zusammenhang nicht zum Ausdruck gebracht, Springerstiefel mit Stahlkappen seien als Angriffswaffe zu verstehen. Es kann daher keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe in der Beurteilung des verwirklichten Unrechts auf ein unsachliches Kriterium abgestellt. Die Rüge ist unbegründet.
 
10.3
 
10.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein jugendliches Alter und seine damalige (sub-)kulturelle Einbindung als Skinhead, Hooligan oder dergleichen nicht strafmindernd berücksichtigt. Sie habe im Gegenteil den Irrwegen in seiner Persönlichkeitsentfaltung als Heranwachsender ausschliesslich strafschärfend Rechnung getragen. Überdies habe sie seine positive Entwicklung nach den Straftaten nur unzureichend gewürdigt.
 
10.3.2 Im angefochtenen Urteil werden die wesentlichen Strafzumessungsgründe aufgeführt und zutreffend gewichtet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, auch diejenigen Elemente aufzuzählen, denen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. Dass der bei den Taten knapp über zwanzigjährige Beschwerdeführer eine schwierige Jugendzeit verbracht hätte, wird nicht geltend gemacht und ist offensichtlich auch nicht der Fall. Der Polizei gegenüber sagte der Beschwerdeführer vielmehr aus, er habe eine tolle Jugendzeit verbracht, die er in sehr guter Erinnerung habe. Dass er noch jung war, vermag an sich keine Strafminderung zu begründen. Auch aus dem Umstand, dass er sich in der sog. Skinheadszene aufhielt, lässt sich nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Vorinstanz hat ihm dies entgegen seiner Behauptung auch nicht strafschärfend angelastet, sondern im Rahmen der allgemeinen Verschuldensbewertung darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer beim gewalttätigen Vorgehen regelrecht in einen "Blutrausch" gesteigert habe. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Aus welchen Gründen in diesem Zusammenhang die Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB vermindert gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit gefestigt hat, und sie hat ihm wegen seiner Integration ins Berufsleben und einer zu begrüssenden Veränderung seines persönlichen Umfeldes eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugebilligt.
 
10.4 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Alkoholkonsum vor den Taten zu dessen Gunsten berücksichtigt. Sie hat aber auch zutreffend festgehalten, dass dieser Alkoholkonsum kein Ausmass erreicht hat, welches die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte.
 
10.5 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, ohne näher darzutun, worin diese begründet sein soll. Die im Mai 2002 eröffnete Untersuchung wurde vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern im März 2003 abgeschlossen. Gegen das Überweisungserkenntnis erhob ein Geschädigter im Juni 2003 Rekurs, auf den die Staatsanwaltschaft Anfang Juli 2004 nicht eintrat. In der Zwischenzeit hatte der Geschädigte am 21. April 2004 die von ihm in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen eingereicht. Am 4. März 2005 fällte das Kriminalgericht und am 22. März 2006 das Obergericht des Kantons Luzern das Urteil. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht gesprochen werden. Es besteht auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer die Verfahrensdauer strafmindernd anzurechnen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
11.
 
Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der Genugtuung erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt hat. Nachdem der entsprechende Schuldspruch wegfällt, wird die Vorinstanz im Zivilpunkt neu zu entscheiden haben.
 
12.
 
Zusammenfassend ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, soweit der Schuldspruch der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB betroffen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kosten
 
13.
 
Der Beschwerdeführer unterliegt mit der staatsrechtlichen Beschwerde. Daher hat er die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde war von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit abzuweisen ist. Mit Rücksicht auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist eine reduzierte Gerichtsgebühr festzulegen.
 
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, weshalb ihm eine reduzierte Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 278 Abs. 3 BStP). Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers zu zahlen. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wären ihm die reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist gutzuheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit der Schuldspruch der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB betroffen ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. März 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen.
 
4.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- zu zahlen.
 
6.
 
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.
 
7.
 
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
8.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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