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Informationen zum Dokument  BGer U 441/2006  Materielle Begründung
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BGer U 441/2006 vom 04.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 441/06
 
Urteil vom 4. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
B.________, 1966, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Lecki,
 
Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 4. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1966, war seit dem 15. Januar 2001 bei der S.________ AG als kaufmännische Angestellte tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Juni 2001 war sie auf dem Weg zur Arbeit in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem ihr ein nicht vortrittsberechtigtes Auto vorne rechts in ihren Wagen fuhr. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die im Verfahren der Invalidenversicherung erfolgte polydisziplinäre Abklärung durch Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.________, Facharzt für Innere Medizin sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005, per 31. Januar 2004 ein. Mit Urteil vom 6. Dezember 2005 (I 386/05) lehnte das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 4. Juli 2006 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), etwa bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29), und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz kommt unter Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Dezember 2005 zum Schluss, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sei auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung gestützt auf die Begutachtung durch Dr. med. V.________ vom 10. Oktober 2003 sowie durch Dr. med. O.________ vom 11. Dezember 2003 davon auszugehen, dass keine Unfallfolgen vorliegen würden, die eine über den 31. Januar 2004 hinausgehende Leistungspflicht der SUVA rechtfertigten. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, einen Leistungsanspruch nach der Rechtsprechung zu den Schleudertraumafällen zu prüfen. Ebenso wenig liege ein Fall vor, bei welchem der Invaliditätsgrad unter den invalidenversicherungsrechtlich verlangten 40 %, aber über den in der Unfallversicherung vorgeschriebenen 10 % liege.
 
3.2 Die Versicherte macht hingegen geltend, Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin, habe im Bereich der Wirbelsäule Unregelmässigkeiten ertastet, die die bisherigen Ärzte nicht festgestellt hätten. In der neuen bildgebenden Untersuchung bei Dr. med. L.________, Röntgeninstitut und MR-Zentrum, X.________, vom 24. August 2006 hätten diese Unregelmässigkeiten objektiviert werden können.
 
4.
 
4.1 Dr. med. L.________ hielt am 24. August 2006 eine mässiggradige Spondylosis C3/C4 mit leichter osteophytärer Reaktion und begleitender Unkarthosis auf dieser Höhe sowie mit im Übrigen nur leichter Dehydration der Bandscheiben C3 bis C7 mit leichten Spondylarthrosen bzw. initialen degenerativen Veränderungen der Intervertebralgelenke ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression oder -irritation und mit normaler Darstellung auch der Foramina intervertebralia im gesamten HWS-Bereich fest.
 
4.2 Dieser Arztbericht bezieht sich einerseits nicht auf den Sachverhalt im massgebenden Zeitpunkt (1. Februar 2005; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen), sondern hält den Zustand anderthalb Jahre danach fest. Andererseits ist die diagnostizierte Spondylosis C3/C4 zwar neu, doch handelt es sich dabei um ein degenerativ bedingtes Leiden (vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Berlin/New York 2004, S. 1715 f., Lexikon der Krankheiten und Untersuchungen, Stuttgart 2006, S. 1014, Springer, Klinisches Wörterbuch, Heidelberg 2007, S. 1737), und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses als Folge des Unfalles vom 27. Juni 2001 zu werten wäre. Auch im Vergleich mit dem Bericht der Klinik S.________ vom 8. März 2002 lässt sich nichts zu Gunsten der Versicherten daraus ableiten. Zudem ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der Umstand, dass die Spondylosis nur den Bereich C3/C4, nicht aber den gesamten HWS-Bereich betrifft, für eine unfallkausale Bedeutung sprechen sollte. Nach dem Gesagten ist der Bericht des Dr. med. L.________ vom 24. August 2006 für die Beurteilung der Leistungseinstellung per 31. Januar 2004 ohne Bedeutung.
 
5.
 
5.1 In seinem Urteil I 386/05 vom 6. Dezember 2005 hat das Gericht den medizinischen Sachverhalt ausführlich dargelegt und ist nach Würdigung sämtlicher Berichte zum Schluss gelangt, zur Beurteilung des Leistungsanspruches in der Invalidenversicherung sei auf die Gutachten der Dres. V.________ und O.________ abzustellen. Da für die Beurteilung der hier strittigen Leistungseinstellung der Gesundheitszustand in demselben Zeitraum massgebend ist, kann zur Frage der massgeblichen Arztberichte auf die Ausführungen in Erwägung 3 des Urteils I 386/05 verwiesen werden.
 
5.2 Gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung durch Dr. med. O.________ und Dr. med. V.________ sowie die übrigen ärztlichen Berichte ist im massgebenden Zeitpunkt (1. Februar 2005) für die subjektiv empfundenen Schmerzen und die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit kein somatisches Korrelat ausgewiesen. Auch aus psychiatrischer Sicht lag dannzumal keine psychische Störung mit Krankheitswert und damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor. Bei dieser Sachlage ist im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Auch eine Prüfung des Leistungsanspruchs gestützt auf die Rechtsprechung zu den Unfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule erübrigt sich, da - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält - die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall nicht in gehäufter Weise aufgetreten sind. Die SUVA hat somit ihre Leistungen zu Recht eingestellt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 4. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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