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Informationen zum Dokument  BGer 1B_128/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_128/2007 vom 04.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_128/2007 /ggs
 
Urteil vom 4. Juli 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
 
Dr. Stefan Suter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
 
den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 5. Dezember 2005 der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Zuchthaus, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu fünf Jahren Landesverweisung, beides mit Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Hiergegen haben er - wie auch Mitverurteilte - und die Staatsanwaltschaft appelliert. In der schriftlichen Appellationsbegründung liess der Verurteilte in erster Linie beantragen, das Verfahren sei an das Strafgericht zurückzuweisen, weil das in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltene Plädoyer des Verteidigers vom Gerichtsschreiber nicht protokolliert worden sei, obwohl es nicht schriftlich habe abgegeben werden können. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
 
Mit Zwischen-Urteil vom 21. Mai 2007 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das betreffende, im Zusammenhang mit der fehlenden Protokollierung des Plädoyers gestellte Begehren abgewiesen. Dabei hat es zur Begründung u.a. ausgeführt, mit Ausnahme des Plädoyers sei die erstinstanzliche Verhandlung lückenlos protokolliert worden. Auf das Urteil habe der Umstand, dass das Plädoyer nicht protokolliert worden sei, keinen Einfluss gehabt. Die am Urteil mitwirkenden Richterinnen und Richter hätten das Plädoyer gehört und den vorgetragenen Argumenten Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass mit den Handnotizen des Verteidigers immerhin sein Antrag und die wesentlichen Punkte auch dem Gericht vorgelegen hätten. Der Appellant mache denn auch nicht konkret geltend, dass aufgrund der fehlenden Protokollierung des Plädoyers ein von ihm vorgebrachter Punkt unberücksichtigt geblieben sei. Im Übrigen habe der Verteidiger im Rahmen der schriftlichen Appellationsbegründung und anlässlich der noch durchzuführenden Appellationsverhandlung abermals Gelegenheit, dem Gericht seine Argumente umfassend vorzutragen. Da das Appellationsgericht über dieselbe Kognition verfüge wie zuvor das Strafgericht und dem Appellanten aus der mangelhaften Protokollierung des Plädoyers kein Nachteil erwachse, werde der Mangel im Appellationsverfahren geheilt.
 
2.
 
Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen.
 
3.
 
Beim angefochtenen Urteil des Appellationsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen X.________ nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstands betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG; zum Ganzen Urteil 1B_13/2007 vom 8. März 2007, zur Publikation bestimmt). Letztgenannte Voraussetzung liegt hier von vornherein nicht vor.
 
Wie das Appellationsgericht festgestellt hat, steht ihm im Appellationsverfahren umfassende Kognition zu und ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Sicht der Dinge abermals uneingeschränkt in die erst noch durchzuführende Appellationsverhandlung einfliessen zu lassen. Inwiefern ihm durch den geltend gemachten Mangel der fehlenden Protokollierung des vom Verteidiger erstinstanzlich gehaltenen Plädoyers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden sein soll, ist somit nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat das Appellationsgericht plausibel ausgeführt, dass dem erstinstanzlichen Gericht jedenfalls mit den Handnotizen des Verteidigers immerhin sein Antrag und die wesentlichen Punkte zu dessen Begründung vorlagen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch darauf beschränkt, den genannten Mangel an sich geltend zu machen, ohne dabei aber im Einzelnen darzulegen, was an für den Entscheid des Strafgerichts relevanten Punkten des Plädoyers des Verteidigers unberücksichtigt geblieben sein soll.
 
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein unheilbarer Nachteil erwächst. Gegebenenfalls kann er auch den fraglichen Punkt zusammen mit dem in der Sache noch ausstehenden Endentscheid anfechten, falls er dadurch beschwert sein sollte.
 
Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheids sind somit offensichtlich nicht gegeben, weshalb das fragliche Zwischen-Urteil des Appellationsgerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann.
 
Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
 
4.
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juli 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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