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Informationen zum Dokument  BGer 5A_232/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_232/2007 vom 03.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_232/2007 /blb
 
Verfügung vom 3. Juli 2007
 
Instruktionsrichterin der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiber Ruppen.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Philipp Rupp,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Vollzug der Pfändung,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
 
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 16. April 2007.
 
Die Instruktionsrichterin hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Mai 2007 gegen den Entscheid vom 16. April 2007 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Y.________ GmbH, der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2007
 
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
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